LAWINFO

Bauland

QR Code

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jedes Grundstück, so auch die Baulandparzelle, kann mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung konfrontiert sein, die die Rechtsausübung in bestimmte Richtungen, beschränken kann:

Grundlage

Bestand ohne Eintrag im Grundbuch

  • Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch (ZGB 680 Abs. 1)

Aufhebung oder Änderung

  • Die Aufhebung oder Änderung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung setzt voraus (vgl. ZGB 680 Abs. 2):
    • Rechtsgeschäft
    • Öffentliche Beurkundung
    • Grundbucheintrag

Aufhebungsverbot bei öffentlich-rechtlichem Charakter

  • Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Änderung von Eigentumsbeschränkungen mit öffentlichem Charakter (vgl. ZGB 680 Abs. 3)

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

  • Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums sollen in einem Kataster, dem sog. ÖREB-Kataster, erfasst werden
  • Der ÖREB-Kataster ist erst im Aufbau begriffen

Anwendungsfälle

  • Revers
    • Quartierplanrevers
    • Beseitigungsrevers
    • Mehrwertrevers
    • Ausnützungsrevers
    • usw.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.