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Bauland

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Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jedes Grundstück, so auch die Baulandparzelle, kann mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung konfrontiert sein, die die Rechtsausübung in bestimmte Richtungen, beschränken kann:

Grundlage

Bestand ohne Eintrag im Grundbuch

  • Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch (ZGB 680 Abs. 1)

Aufhebung oder Änderung

  • Die Aufhebung oder Änderung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung setzt voraus (vgl. ZGB 680 Abs. 2):
    • Rechtsgeschäft
    • Öffentliche Beurkundung
    • Grundbucheintrag

Aufhebungsverbot bei öffentlich-rechtlichem Charakter

  • Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Änderung von Eigentumsbeschränkungen mit öffentlichem Charakter (vgl. ZGB 680 Abs. 3)

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

  • Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums sollen in einem Kataster, dem sog. ÖREB-Kataster, erfasst werden
  • Der ÖREB-Kataster ist erst im Aufbau begriffen

Anwendungsfälle

  • Revers
    • Quartierplanrevers
    • Beseitigungsrevers
    • Mehrwertrevers
    • Ausnützungsrevers
    • usw.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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