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Stockwerkeigentum: Nützliche bauliche Massnahmen und doppeltes Mehr

Datum:
15.05.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
bauliche Massnahmen, Immobilien, Stockwerkeigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712g Abs. 1 i.V.m. ZGB 647d Abs. 1; ZGB 712m Abs. 2 i.V.m. ZGB 67 Abs. 2

Das Bundesgericht hatte im Rechtsmittelverfahren 5A_314/2018 zu entscheiden, wie beim Stockwerkeigentum nützliche bauliche Massnahmen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen werden.

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer entscheidet über nützliche bauliche Massnahmen

  • mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer,
  • die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

Vorbehalten bleiben anderslautende reglementarische Vorschriften der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Benützungs- und Verwaltungsreglement).

Quelle

BGer 5A_314/2018 vom 27.07.2018

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