Gegen drei Personen wurde auf Veranlassung der Republik Türkei ein Strafverfahren unter anderem im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schriftzugs «Kill Erdogan» im Bereiche des türkischen Generalkonsulats in Zürich eröffnet.
Das Obergericht des Kantons Zürich ist auf die Beschwerden des Generalkonsulats der Republik
Türkei gegen die Strafverfahrens-Einstellung zu Recht teilweise nicht eingetreten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Republik Türkei gegen die obergerichtlichen Entscheide ab.
BGer-Urteil 6B_856/2018, 6B_857/2018, 6B_858/2018 vom 19.08.2019, Veröffentlichung 20.09.2019, 12.01 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam