Sicherungsentzug bei E-Bike-Lenker mit chronischem Alkoholproblem
Sachverhalt
Am 02.08.2013, um 13.50 Uhr, fuhr A.________ mit seinem Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bike) von B.________ in Richtung C.________. Während dieser Fahrt verlor er die Kontrolle über sein Fahrrad und prallte frontal in einen Zaunpfahl. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,30 und höchstens 3,09 Gewichtspromille.
Am 23.08.2013 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachgenannt „Amt“) gegen A.________ den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und ein Fahrverbot für Fahrräder bis zur Abklärung der Fahreignung.
Am 07.01.2014 erstattete das Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Langenthal ein Gutachten über A.________. Es diagnostizierte eine Alkoholabhängigkeit und verneinte deshalb seine Fahreignung.
Mit Datum vom 25.02.2014 verfügte das Amt den Entzug des Führerausweises und ein Fahrverbot für Fahrräder auf unbestimmte Zeit.
Am 06.07. 2015 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Abteilung Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (nachgenannt „VMPP“), sein Gutachten über A.________. Das VMPP führte aus, in der Gesamtschau spreche nichts dagegen, dass A.________ derzeit alkoholabstinent lebe. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest bis August 2013 ein Alkoholüberkonsum vorgelegen habe. Dessen Verkehrsrelevanz zeige die Trunkenheitsfahrt im August 2013.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess das Amt A.________ per sofort wieder zum Strassenverkehr zu. Es verband dies mit folgenden Auflagen: Strikte und mit Haaranalysen alle sechs Monate nachzuweisende Alkoholabstinenz während 12 Monaten.
Gegen diese Auflagen erhob A.________ Einsprache. Im Rahmen der weiteren Kontakte ergab sich, dass A.________ nicht gewillt war die Auflagen einzuhalten.
Am 21.03.2016 verfügte das Amt gegen A.________ den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge bis zur Abklärung der Fahreignung mit sofortiger Wirkung.
Mit Verfügung vom 05.01.2017 entzog das Amt A.________ den Führerausweis schliesslich auf unbestimmte Zeit.
Prozess-History
Es folgten die von A.________ wahrgenommenen Rechtsbehelfe und weitere Untersuchungen.
A.________ erhob schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis per sofort wieder zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht setzte sich mit den Vorbringen von A.________ einlässlich auseinander:
Mit Verfügung vom 21.07.2015 verband das Amt folgende Auflagen:
- Strikte Alkoholabstinenz während 12 Monaten
- Nachweis der Abstinenz mit Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Auflagen erhobene Einsprache wies das Amt mit Verfügung vom 10.09.2015 ab. Diese ist – was auch der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr in Frage stellt – in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hielt die Auflagen nicht ein.
Missachtet A.________ die Auflagen, so war gemäss der Ausweis wieder zu entziehen (SVG 17 Abs. 5).
Nach der Rechtsprechung ist der Führerausweis ohne weitere verkehrsmedizinische Abklärungen über das Bestehen einer Suchtkrankheit zu entziehen, wenn der Ausweisinhaber eine Auflage – wie hier – nicht einhält.
Das Amt ging daher zu Recht davon aus, dass A.________ die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden habe und ihm die Fahreignung daher weiterhin fehle.
Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne demnach nicht bejaht werden, weshalb die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises ausser Betracht falle.
4.3. Aus dem Urteil 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018, auf das sich der Beschwerdeführer in der Replik beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Fahrzeuglenkerin, um die es dort ging und deren Fahreignung das Bundesgericht bejahte, hatte im Gegensatz zum Beschwerdeführer nie (rechtskräftige) Auflagen missachtet. Die Fälle sind nicht vergleichbar.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Mitteilungen
Quelle
BGer 1C_582/2017 vom 13.06.2018