Der Führerausweis ermöglicht vielen Personen die persönliche Mobilität.
Entsprechend einschneidend wirkt sich ein Führerausweisentzug aus:
In den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen, die Arten und das Verfahren des Führerausweisentzugs erläutert:
- Die einzelnen Entzugstatbestände;
- Die Abgrenzung der Entzugstatbestände;
- Die Wiedererteilung des Ausweises.
Ferner werden erörtert:
- Verfahrensfragen
- Verfahrensgrundsätze.
Ein Entzugsverfahren strapaziert die Betroffenen arg; sie sollen daher abstrakt – soweit allgemein möglich – informiert werden.
Das Fahren in angetrunkenem Zustand (sog. „FiaZ“) oder das Missachten der Höchstgeschwindigkeit kann die Sicherheit anderer Personen im Strassenverkehr gefährden.
Solche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ziehen einerseits strafrechtliche Sanktionen (zB Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe) und andererseits administrative Sanktionen (zB Verwarnung oder gar einen Führerausweisentzug (für längere oder kürzere Zeit) nach sich.
Die Schwere der Verkehrswiderhandlung entscheidet über das Mass der Massnahme und die Dauer des Führerausweisentzugs. Die zu treffende Massnahme hängt vom „automobilistischen Leumund“ (wie oft wurden die Verkehrsregeln bereits missachtet) ab; für den Vollzugszeitpunkt der Massnahme kann ggf. die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises berücksichtigt werden.
Wer sich verkehrswidrig verhalten und dabei einen Unfall verursacht hat, muss nebst Strafe (zB Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe) und administrativer Massnahme (zB Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) auch mit zivilrechtlichen Folgen (zB Regressforderungen des Versicherers etc.) rechnen.