Das Fahren in angetrunkenem Zustand (sog. „FiaZ“) oder das Missachten der Höchstgeschwindigkeit kann die Sicherheit anderer Personen im Strassenverkehr gefährden.
Solche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ziehen einerseits strafrechtliche Sanktionen (zB Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe) und andererseits administrative Sanktionen (zB Verwarnung oder gar einen Führerausweisentzug (für längere oder kürzere Zeit) nach sich.
Die Schwere der Verkehrswiderhandlung entscheidet über das Mass der Massnahme und die Dauer des Führerausweisentzugs. Die zu treffende Massnahme hängt vom „automobilistischen Leumund“ (wie oft wurden die Verkehrsregeln bereits missachtet) ab; für den Vollzugszeitpunkt der Massnahme kann ggf. die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises berücksichtigt werden.
Wer sich verkehrswidrig verhalten und dabei einen Unfall verursacht hat, muss nebst Strafe (zB Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe) und administrativer Massnahme (zB Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) auch mit zivilrechtlichen Folgen (zB Regressforderungen des Versicherers etc.) rechnen.