StPO 255 Abs. 1 lit. a / StPO 197 Abs. 1
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschwerdeführer) betreffend Drohung, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung und eventuell Hausfriedensbruch.
Das Verfahren betraf ein Vorkommnis vom 15.01.2018, anlässlich dessen A.________ beim Verlassen einer Arztpraxis mit einem Brecheisen die Eingangstüre aus Glas, einen Blumentopf und die Dachrinne beschädigte. Zuvor soll er den Arzt und dessen Mitarbeiter bedroht haben. Ersterer soll zudem durch Glassplitter oberflächliche Schnittwunden erlitten haben.
Am 09.07.2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dass von einem bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich von A.________ ein DNA-Profil zu erstellen sei.
Dagegen wehrte sich der Betroffene, zunächst beim Obergericht des Kantons Zürich und nun beim Bundesgericht.
Erwägungen
Nachfolgend die Erwägungen des Bundesgerichts zusammengefasst:
- Notwendigkeit
- Das DNA-Profil müsse im Hinblick auf mögliche künftige Delikte notwendig sein
- Genügende gesetzliche Grundlage
- Als gesetzliche Grundlage reiche StPO 255 Abs. 1 lit. a aus
- Rechtfertigung der Zwangsmassnahme
- Gemäss StPO 197 Abs. 1 müsse die Zwangsmassnahme gerechtfertigt sein:
- Hinreichender Tatverdacht
- Keine milderen Massnahmen für die Erreichung der angestrebten Ziele
- Bedeutung der Straftat
- Gemäss StPO 197 Abs. 1 müsse die Zwangsmassnahme gerechtfertigt sein:
- Tatverdacht / künftige Anhaltspunkte
- Der Tatverdacht bezog sich auf die Tat, die Anlass zur Probenahme und Profilerstellung gab
- Für künftige Straftaten genügten Anhaltspunkte
- Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit
- Grundlage
- Sachverhalte
- Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers
- Leichter und befristeter Grundrechtseingriff
- Die Sachverhalte und eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers würden die Massnahme, auch im Hinblick auf den leichten Grundrechtseingriff, als verhältnismässig erscheinen lassen, zumal das strittige DNA-Profil ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, welches Anlass für dessen Erstellung bildete, zu löschen sei.
- Grundlage
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Strafsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer
Quelle
BGer 1B_17/2019 vom 24.04.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 1B_17/2019 vom 24.04.2019 | bger.ch
- Strafrecht – DNA-Phänotypisierung: Neues Instrument für Strafverfolgung