SchKG 82 Abs. 1 / OR 160
Die Konventionalstrafe-Vereinbarung stellt einen Titel für eine „provisorische Rechtsöffnung“ dar, falls der Gläubiger nachweisen kann, dass die versprochene Leistung nicht erbracht wurde.
Quelle
BGer 5A_867/2018 vom 04.03.2019