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Personenrecht

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Namensänderung: Achtenswerte Gründe

Datum:
02.10.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Personenrecht
Stichworte:
Namensänderung, Namensrecht, Personenrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 30 Abs. 1 / Aus Familiennamen der Eltern zusammengesetzter Name

Sachverhalt

A., genannt A.-B., ist am 5.xx.1950 in Frankreich geboren.

Er war schweizerischer und französischer Doppelbürger, bis er im Jahr 2012 nach seiner Rückkehr in die Schweiz und dem Erhalt einer Identitätskarte, auf der sein Name «A.» aufgeführt ist, auf die französische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Dieser Familienname ergebe sich auch aus seiner französischen Geburtsurkunde und aus dem Bundesregister „Infostar“.

Am 30.06.2014 habe A. beim Vorsteher des Bildungs- und Sicherheitsdepartements (heute Departement für Volkswirtschaft, Bildung) des Kantons Wallis um die Bewilligung ersucht, seinen Namen in A. B. (mit oder ohne Bindestrich) zu ändern. Sein Gesuch wurde am 09.06.2016 abgewiesen.

Am 30.11.2016 wies der Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend: Staatsrat) die von A. gegen diesen letzten Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab.

Mit Urteil vom 11.08.2017 wies auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis die von A. erhobene Verwaltungsbeschwerde ab.

Das Bundesgericht hat die von A. eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde in Zivilsachen behandelt, diese am 22.01.2018 gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und den Fall an das Kantonsgericht zur Untersuchung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (Urteil 5A_730/2017).

Mit Entscheid über die Rückweisung des erkennenden Gerichts hat das Kantonsgericht am 02.05.2018 die von A. erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mittels Beschwerde in Zivilsachen beantragt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) nun die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Änderung des Zivilstandsregisters in dem Sinne, dass er wieder A. B., eventuell A.-B., genannt werde.

Zur Stellungnahme eingeladen, hat der Staatsrat (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne; das Kantonsgericht sowie das Bundesamt für Justiz reichten keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

Statt der umfangreichen Erwägungen werden an dieser Stelle die Kernpunkte der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Beschwerde wiedergegeben:

  • Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts
    • Bundesgericht erinnert an den Grundsatz der Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts:
      • Die kantonale Behörde, an welche ein Geschäft zurückgewiesen worden sei, sei gehalten, ihren neuen Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen dieses Urteils zu gründen
      • Die Kognition dieser kantonalen Behörde werde durch die Gründe des Rückweisungsentscheides beschränkt
  • Grundsatz (Unveränderlichkeit des Personennamens)
    • Name einer Person ist unveränderlich
  • Ausnahmen
    • In bestimmten dem Familienrecht eigentümlichen Konstellationen (vgl. ZGB 270 Abs. 2, ZGB 270a Abs. 2, SchlTzZGB 8a) gewähre das Gesetz voraussetzungslos die Namensänderung (Ziff. I des Bundesgesetzes vom 30.09.2011 [Name und Bürgerrecht], in Rechtskraft seit dem 01.01.2013; AS 2012 2569)
    • Bestehen achtenswerte Gründe (motifs légitimes, motivi degni di rispetto), könne ebenso die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen (ZGB 30 Abs. 1 in seiner seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung)
    • Die Frage, ob in einem konkreten Fall hinsichtlich der Namensänderung «achtenswerte Gründe» vorlägen, sei eine Frage des Ermessens, das die zuständige Behörde nach den Regeln von Recht und Billigkeit auszuüben habe (ZGB 4)
  • Begriff der «achtenswerten Gründe» als Voraussetzung zur Bewilligung einer Namensänderung im Sinne von ZGB 30 Abs. 1
    • Die vorliegende Situation weise tatsächlich einen besonderen Charakter auf, weil der Beschwerdeführer ersuche, einen Doppelnamen tragen zu dürfen
    • Obwohl selten, bestünden in der Schweiz Doppelnamen
    • Bei dieser Besonderheit müsse unterschieden werden:
  • Ehegatten-Doppelnamen (derzeit nicht mehr möglich)
    • Der nunmehr mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Gesetzgebung aufgehobenen Möglichkeit für die Ehegatten, einen gesetzlichen Doppelnamen zu tragen
    • Gesetzesänderungsziel: Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau bei der Wahl des Ehegattennamens im Zeitpunkt des Abschlusses der Verbindung, ein Umstand, der sich von dem vorliegend geltenden unterscheidet
    • Laufende parlamentarisch Initiative Nr. 17.523 von Luzi Stamm vom 15.12.2017 mit dem Ziel, den Doppelnamen im Falle der Heirat zu erlauben
  • Aus Familiennamen der Eltern zusammengesetzter Name
    • Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinem Gesuch die Zuerkennung eines aus den Familiennamen eines jeden seiner Elternteile zusammengesetzten Namens
  • Übereinstimmung der amtlichen Identität mit der verwaltungsmässigen, sozialen und beruflichen Identität
    • Spezialfall der Offizialisierung eines seit vielen Jahren verwendeten Namens
      • Es geht hier also darum, die amtliche Identität des Beschwerdeführers mit seiner verwaltungsmässigen, sozialen und beruflichen Identität in Übereinstimmung zu bringen
      • Seine Situation unterscheide sich daher von jener des Kindes, dem man die Möglichkeit verweigert habe, den Doppelnamen seines Vaters oder seiner Mutter zu tragen, und für das dieser blosse Wunsch nicht einem achtenswerten Beweggrund im hier oben ausgelegten Sinne entspreche.

Ergebnis:

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen, das kantonale Urteil aufzuheben und das Namensänderungsgesuch des Beschwerdeführers in dem Sinne gutzuheissen sei, dass sein Familienname nunmehr A. B. laute.

Entscheid

  1. Gutheissung der Beschwerde
  2. Aufhebung vorinstanzlichen Entscheids
  3. Bestimmung des künftigen Familiennamens des Beschwerdeführers als A. B.
  4. Kostenfreiheit
  5. Prozessentschädigung über CHF 2‘500
  6. Mitteilungen

Quelle

BGer 5A_461/2018 vom 26.10.2018 = BGE 145 III 49 ff.

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