Gesetzliche Grundlage
- ZGB 30
- ZGB 30a
ZGB 30
2. Namensänderung
a. Im Allgemeinen
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
2 (aufgehoben).
3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB 30a
2. Namensänderung
b. Bei Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Grundsatz
Der Familienname ist unabänderlich.
Ausnahmen
Familiennamenbildung bei der Heirat
- Jeder Ehegatte behält seinen Namen (ZGB 160 Abs. 1).
- Die Brautleute können aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (ZGB 160 Abs. 2).
- www.heirat.ch
Änderung bei Scheidung
- Der Ehegatte, der einen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung (ZGB 119).
- Er kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (ZGB 119).
Name der Ehefrau als Familienname
- Nur bei Vorliegen achtenswerter Gründe (ZGB 30 Abs. 2).
Änderungen bei Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Änderungen aus achtenswerten Gründen
(ZGB 30 Abs. 1)
- Achtenswerte Gründe = besondere Gründe
- Frage des Ermessens, welches die Behörde nach den Regeln von Recht und Billigkeit (ZGB 4) auszuüben hat
- keine unzulässige, missbräuchliche oder sittenwidrige Gründe
Literatur
- HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2016, N 16.38
- GRAF-GAISER CORA, Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, 251 ff., 282
Judikatur
- BGer 5A_461/2018 vom 26.10.2018 = BGE 145 III 49 ff. (aus Familiennamen der Eltern zusammengesetzter Name)
- BGer 5A_730/2017 vom 22.01.2018 (achtenswerte Gründe = besondere Gründe)
Weiterführende Informationen
Aktuell: Doppelnamen abgeben / Ledignamen annehmen
Ab 2013 können Verheiratete ihre Doppelnamen abgeben und/oder ihren Ledignamen wieder annehmen.
Die Namen gemeinsamer Kinder können ebenfalls geändert werden, jedoch nur innerhalb einer Übergangsfrist. Durch eine persönliche Erklärung und gegen eine Gebühr von 75 CHF ist die Namensänderung auf dem Zivilstandsamt möglich.
Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”
Literatur
- HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, 2016, N 16.38
- GRAF-GAISER CORA, Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, 251 ff., 282
Judikatur
- BGer 5A_461/2018 vom 26.10.2018 = BGE 145 III 49 ff. (aus Familiennamen der Eltern zusammengesetzter Name)
Weiterführende Informationen
Gerichtliche Anfechtung
- Rechtsgrundlage
- ZGB 30 Abs. 3
- Aktivlegitimation
- Person, die ihren Namensrechten verletzt ist
- Passivlegitimation
- Verletzer
- Gründe
- Bei seltenen Familiennamen
- Bei Vortäuschung familiärer Bande
- Frist
- 1 Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist)
- Keine absolute Frist.