StPO 429
Einleitung / Sachverhalt
Der Beschuldigte war in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit letztinstanzlich freigesprochen (vgl. BGer-Urteil 6B_1294/2017 vom 19.9.2018). In der Folge war seine Entschädigung festzulegen.
Erwägungen
Entschädigung für die Aufwendungen eines Strafverfahrens: Aufwendungen, die durch Privatermittlung (Parteigutachten etc.) entstanden sind, können nur dann nach Massgabe von Art. 429 StPO entschädigt werden, wenn sie zur Strafverteidigung geboten waren. Dies bedingt grundsätzlich, dass die Ergebnisse der Privatermittlung den Endentscheid kausal beeinflusst haben.
Quelle
Kantonsgericht Luzern
Entscheid 2M 18 33 vom 04.02.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Entscheid 2M 18 33 vom 04.02.2019 | gerichte.lu.ch
- Untersuchungsinstrumente
- Privatgutachten