Als Untersuchungshandlung stehen dem Untersuchungsbeamten diverse Instrumente zur Sicherung der Person des Angeschuldigten zu:
- polizeiliche Vorführung
- vorläufige Festnahme
- Anordnung der Untersuchungshaft und später die
- Anordnung der Sicherungshaft während erhobener Anklage, sowie
- Ersatzanordnungen
Weiter hat der Untersuchungsbeamte die Möglichkeit folgender Vorgehensweisen:
- Beschlagnahme des Vermögens
- Hausdurchsuchung
- Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten und die Überwachung
- Verdeckte Ermittlung
- Augenschein und Gutachten Sachverständiger
- Einvernahme der Zeugen
- Einvernahme der Auskunftspersonen
- Verhör mit dem Angeschuldigten
Die im Laufe der Untersuchung erarbeiteten Resultate werden zum Schluss der Untersuchung gewürdigt und dann entschieden, ob die Sache zur Anklage gebracht werden oder eine Einstellungsverfügung ergehen soll.
Anders als bei den polizeilichen Ermittlungen hat der Angeschuldigte im Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf
- rechtliches Gehör
- einen Verteidiger
Der Beschuldigte hat während der Untersuchung insbesondere folgende Rechte:
- Recht auf Akteneinsicht
- Recht auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen
- Das Recht, Beweisanträge zu stellen
Das Vorverfahren kann auf drei Arten beendet werden:
- definitive Einstellung des Verfahrens
- Anklageerhebung
- Strafverfügung bzw. Strafbefehl
Literatur
- Verteidiger
- DOMEISEN THOMAS, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 424 StPO N 2
- STERCHI MARTIN H., Berner Komm., Bern 2012, Art. 95 ZPO N 12 + 14 und Art. 96 ZPO
Judikatur
- Verteidiger
- BGer-Urteil 6B_264/2016 vom 8.6.2016, Erw. 2.4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen
- Kostenersatz Privatgutachten
- Kantonsgericht Luzern, Entscheid 2M 18 33 vom 04.02.2019 (Kostenersatz nur für notwendige Privatgutachten)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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