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Strafprozess / Strafverfahren / Strafprozessrecht

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Private Gutachten: Entschädigung nur notwendiger Privatgutachten

Datum:
15.10.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 429

Einleitung / Sachverhalt

Der Beschuldigte war in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit letztinstanzlich freigesprochen (vgl. BGer-Urteil 6B_1294/2017 vom 19.9.2018). In der Folge war seine Entschädigung festzulegen.

Erwägungen

Entschädigung für die Aufwendungen eines Strafverfahrens: Aufwendungen, die durch Privatermittlung (Parteigutachten etc.) entstanden sind, können nur dann nach Massgabe von Art. 429 StPO entschädigt werden, wenn sie zur Strafverteidigung geboten waren. Dies bedingt grundsätzlich, dass die Ergebnisse der Privatermittlung den Endentscheid kausal beeinflusst haben.

Quelle

Kantonsgericht Luzern
Entscheid 2M 18 33 vom 04.02.2019

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