ZGB 712h Abs. 3 i.V.m. ZGB 647d Abs. 3
Balkongeländer gelten zwingend als gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums.
Auch Stockwerkeigentümer, deren Einheiten über keine Balkone und damit über keine Balkongeländer verfügen, können bei Geländer-Sanierungen kostenpflichtig werden.
Im konkreten Fall wurde die Anwendbarkeit von ZGB 712h Abs. 3 (siehe Box unten) und von ZGB 647d Abs. 3 (siehe Box unten) verneint.
Quelle
Entscheid 1B 1832 des Kantonsgerichts Luzern vom 08.02.2019
LGVE 2019 I Nr. 5
Art. 712h ZGB C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 1. Bestand und Verteilung
II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten
1. Bestand und Verteilung
1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
Art. 647d ZGB C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 5. Bauliche Massnahmen / b. Nützliche
b. Nützliche
1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- LGVE 2019 I Nr. 5 | gerichte.lu.ch
- Unterhaltspflicht
- Kostentragung