Gemeinschaftliche Kosten
Die gemeinschaftlichen Kosten werden durch anteilsmässige Beiträge der Stockwerkeigentümer gedeckt. Eine andere Regelung dürfte nur ausnahmsweise Sinn machen. Zu den gemeinschaftlichen Kosten zählen etwa
- die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks
- die Kosten der Verwaltungstätigkeit
- die den Stockwerkeigentümern auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern (Erschliessungskosten, Gebäudeversicherung etc.).
Die Gemeinschaft hat gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes an dessen Miteigentumsanteil für nicht bezahlte Beiträge an die Gemeinschaft. Das Pfandrecht ist auf Beiträge der letzten drei Jahre beschränkt. Ferner kommt der Gemeinschaft auch ein Retentionsrecht an Gegenständen zu, die sich in den Räumen des säumigen Eigentümers befinden. Es besteht keine Solidarhaftung, d.h. der einzelne Stockwerkeigentümer haftet nicht für nicht bezahlte Beiträge anderer Stockwerkeigentümer.
Neben den gemeinschaftlichen Kosten müssen ausserdem die folgenden Aspekte bedacht werden:
- Beitragspflicht
- Erneuerungsfonds
- Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht
- Verteilschlüssel
- Kosten für Teile im Sonderrecht
- Sonderfall Prozesskosten
Literatur
- WERMELINGER AMEDEO, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, Art. 712b ZGB N 1 und 66 ff., Art. 712h ZGB, N 10, N 95 und N 110)
- BÖSCH RENE, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 712h ZGB N 7
- BRUNNER CHRISTOPH / WICHTERMANN JÜRG, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 647d ZGB N 15 ff.
Judikatur
- Entscheid 1B 1832 des Kantonsgerichts Luzern vom 08.02.2019 = LGVE 2019 I Nr. 5 (Balkongeländer gelten als gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums)