DBG 32 Abs. 2, DBG 35 Abs. 1 lit. a; StG ZH § 30 Abs. 2 + StG ZH § 34 Abs. 1 lit. a
Der Konkubinatspartner als hälftiger Miteigentümer kann den Unterhaltsabzug auch dann nur im Umfang seiner Eigentumsquote geltend machen, wenn er diese Kosten vollumfänglich trägt (E. 2). Ebenso wird der Kinder- und der Versicherungsprämienabzug auch dann hälftig aufgeteilt, wenn der gut verdienende Partner für den Kindesunterhalt allein aufkommt (E. 3).
PS: Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.09.2018 DB.2018.77, ST.2018.93 / 21.05.2019