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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Unterhaltsbeiträge / Alimentenbevorschussung: Schweizweite Vereinheitlichung der Inkassohilfe

Datum:
10.12.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Alimente, Alimentenbevorschussung, Familie
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen soll für die ganze Schweiz vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat hiefür am 06.12.2019 die Inkassohilfeverordnung (InkHV) gutgeheissen und auf den 01.01.2022 in Kraft gesetzt. Damit sollen unterhaltsberechtigte Personen künftig in allen Kantonen gleichbehandelt werden, wenn sie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten.

Im Falle der Scheidung wird gerichtlich festgelegt, ob eine Person der anderen und den gemeinsamen Kindern zur Deckung des täglichen Bedarfs Unterhaltsbeiträge leisten muss.

Erhält die berechtige Person die Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht regelmässig bzw. rechtzeitig, hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch das Gemeinwesen verpflichtet, Kindern und Ehegatten beim Inkasso der Unterhaltsbeiträge behilflich zu sein:

  • Kantonskompetenz
    • Die Ausgestaltung der Inkassohilfe wurde bis anhin den Kantonen überlassen
  • Unterschiedliche Handhabung mit Folgen
    • Der unterschiedliche Vollzug soll zu Ungleichbehandlungen und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt haben.

Einheitlicher Mindestkatalog für Leistungen

Mit der nun verabschiedeten Inkassohilfeverordnung (InkHV) will der Bundesrat eine schweizweite Gleichbehandlung erreichen:

  • InkHV als Rechtsgrundlage
    • Die InkHV ist die künftige Grundlage für die Tätigkeit der Fachstellen, die in den Kantonen Inkassohilfe leisten müssen
  • Leistungspflicht
    • Die Fachstellen werden auf Gesuch der unterhaltsberechtigen Person tätig und sollen die nach ihrem Ermessen im Einzelfall notwendigen Leistungen erbringen
  • Mindestkatalog an Leistungen
    • Die Verordnung enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss
  • Leistungskatalog
    • Zu den Leistungen bei Nichterfüllung der Unterhaltspflichten zählen:
      • Persönliches Beratungsgespräch mit der unterhaltsberechtigten Person
      • Schriftliche Kontaktaufnahme mit der unterhaltspflichtigen Person
      • Einleitung eines Betreibungsverfahrens
      • Einreichung eines Schuldneranweisungsgesuchs
      • Erstattung eines Strafantrags wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten.

Koordination von Unterhalt und Vorsorge

Zu den vorgesehenen Leistungen der Inkassohilfe zählt auch die berufliche Vorsorge:

  • Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung.

Dadurch soll inskünftig niemand mehr sich das Vorsorgekapital der 2. Säule (berufliche Vorsorge) auszahlen lassen und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigen können:

  • Meldepflicht der Fachstellen
    • Die Fachstellen werden den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen Unterhaltspflichten vernachlässigende Personen melden können
  • Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen
    • Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll.

Entlastung des Gemeinwesens

Die Professionalisierung der Inkassohilfestellen soll das Gemeinwesen bei der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe entlasten.

Übergangsfrist / Inkraftsetzung

Für die notwendigen Anpassungen erhalten die Kantone zwei Jahre Zeit, weshalb die Verordnung erst per 01.01.2022 in Kraft. Innerhalb dieser Frist sollen sich auch die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen auf die neuen gegenseitigen Melderechte und -pflichten vorbereiten können.

Gleichzeitig mit der Inkassohilfeverordnung (InkHV) werden auch die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20.03.2015, die noch nicht in Kraft gesetzt wurden (AS 2015 4299 5017), per 01.01.2022 in Kraft gesetzt.

Mehr: Unterhaltsbeiträge: Inkassohilfe wird schweizweit vereinheitlicht | admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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