Grundsatz
Derjenige Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, hat in der Regel Unterhaltsbeiträge für die unmündigen Kinder zu zahlen. Der Kinderunterhalt geht dem nachehelichen Ehegatten-Unterhalt vor.
Berechnung / Bemessung
Die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bestimmungen des Kindesrechts gemäss ZGB 276. Der Unterhalt ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags wird eine abstrakte Methode verwendet: Dabei wird häufig auf ein vom kantonalen Jugendamt herausgegebenes Tabellenwerk (Beispiel im Kanton Zürich: sog. Zürcher Tabellen) zurückgegriffen, wobei das Alter der Kinder mitberücksichtigt wird.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist neben den Bedürfnissen des Kindes die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (ZGB 285 I).
Abänderung
Eine Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf den Kinder-Unterhalt (Herabsetzung oder Erhöhung) wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse kann durch das Gericht (ZGB 134) oder durch die Vormundschaftsbehörde (ZGB 315b II) erfolgen.
Vgl. Abänderung Scheidungsurteil
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