Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände als plausibel erscheint:
- Darstellung des Adressaten
- Nachvollziehbare, glaubwürdige Umstände
- Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) in folgenden Fällen abzustellen:
- Nachvollziehbarkeit der vom Steuerpflichtigen dargelegten Umstände
- gewisse Wahrscheinlichkeit der Darstellung, wobei der gute Glaube des Steuerpflichtigen zu vermuten ist
- Hypothetische Überlegungen nicht ausreichend
- Nicht ausreichend für sich allein, um die Annahme der korrekten Zustellung umzustossen, sind:
- Rein hypothetische Überlegungen
- die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern
- Nicht ausreichend für sich allein, um die Annahme der korrekten Zustellung umzustossen, sind:
- Erfordernis konkreter Anzeichen für einen Fehler
- Erforderlich sind konkrete Anzeichen für das Vorhandensein eines Zustellfehlers
- Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) in folgenden Fällen abzustellen:
- Nachvollziehbare, glaubwürdige Umstände
- Zustellfiktion
- Die Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Briefpost (Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit der Zustellung zu rechnen hatte
- Aufmerksamkeitsdauer
- Das Bundesgericht erachtet eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Steuerbehörde als vertretbar
- Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen nur anfechtbar
- Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wie zB die unrichtige Eröffnung bzw. zB die Nichtzustellung sind in der Regel nur anfechtbar und nicht nichtig
- Die Nichtanfechtung der fehlerhaften amtlichen Handlungen lässt sie rechtsgültig werden
- Nichtigkeit setzt besonders schwerwiegenden Mangel voraus
- Fehlerhafte Amtshandlungen gelten einzig in folgenden Fällen als nichtig:
- Besonders schwerwiegender Mangel
- offensichtlich oder zumindest leicht erkennbarer Mangel
- Annahme der Nichtigkeit führt nicht zu einer ernsthaft gefährdeten Rechtssicherheit.
- Fehlerhafte Amtshandlungen gelten einzig in folgenden Fällen als nichtig:
Quelle
BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019