Einleitung
In dem nach öffentlicher Verhandlung entschiedenen Fall 4A_210/2018 Fall ging es um die Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel.
Sachverhalt
„A. Die B. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz im Kanton Luzern betreibt gemäss Handelsregisterauszug eine Kaffeerösterei und Engroshandel mit Lebensmitteln aller Art. Sie stellte A. (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2007 als Marketingassistentin zu einem Pensum von 50 % an. A. war gemäss Arbeitsvertrag unter anderem für folgende Tätigkeiten zuständig: «Erstellen von Verkaufskonzepten», «Vorbereitung und Durchführung Messen/Event», «Werbung/Inserat», «Verkaufsförderungsaktivitäten», «Verkaufs- und Produktunterlagen», «Organisation», «Homepage & Internet».
Ausserdem enthielt der Arbeitsvertrag in Art. 13 eine Konkurrenzverbotsklausel:
«Die MA [Marketingassistentin] verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
Das Konkurrenzverbot gilt für die ganze Schweiz, für die Dauer von 3 Jahren.
Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots wird eine Konventionalstrafe von CHF 30’000.00 erhoben. Die Zahlung der Konventionalstrafe hebt das Konkurrenzverbot nicht auf.
Die Firma kann überdies Ersatz für den weiteren Schaden sowie die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen.»
Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses liess sich die Beklagte von der C. GmbH anstellen, welche als Gastronomieunternehmen wie die Klägerin Kaffee und Heissgetränke verkauft und in diesem Zusammenhang weitere Dienstleistungen anbietet.
B. Die in der Folge erhobene Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots wies das Arbeitsgericht des Kantons Luzern ab; das Kantonsgericht des Kantons Luzern hiess die Berufung der Klägerin indes gut und verpflichtete die Beklagte im Wesentlichen dazu, der Klägerin Fr. 30’000.- zu bezahlen.
Erwägungen
Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5).
Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3).
Mit dem Konkurrenzverbot nach Art. 340 OR verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine konkurrenzierende Tätigkeit aufzunehmen.
Es ist nur verbindlich, wenn im Arbeitsverhältnis Einblicke in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse möglich sind und die entsprechenden Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten.
Damit keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Arbeitnehmerin erfolgt, ist es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu beschränken; die Dauer darf drei Jahre nicht überschreiten.
Gemäss den Erwägungen erfüllt das Verbot von jeder konkurrenzierenden Tätigkeit das Gebot der Form, weil es genügend bestimmt oder bestimmbar ist.
Der Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse muss sich auf spezifische technische, organisatorische oder finanzielle Fragen beziehen, die der Arbeitgeber als geheim betrachtet.
Es genügt nicht, wenn die Kenntnisse von jedem Unternehmen in der gleichen Branche erworben werden können.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin keine entsprechende Stellung, was auch in Bezug auf ihre Einblicke in den Kundenkreis und die allfällige erhebliche Schädigungsmöglichkeit gilt.
Entscheid
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
- Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘000
- Auferlegung einer Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin von Fr. 2‘000
- Mitteilungen
Quelle
BGer 4A_210/2018 = BGE 145 III 365 ff.
Art. 340 OR G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / VII. Konkurrenzverbot / 1. Voraussetzungen
VII. Konkurrenzverbot
- Voraussetzungen
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Art. 340a OR G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / VII. Konkurrenzverbot / 2. Beschränkungen
- Beschränkungen
1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.