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Konventionalstrafe

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Kumulative Konventionalstrafe

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Parteien der Hauptverpflichtung steht es frei zu vereinbaren (vgl. OR 160 und OR 161), dass der Begünstigte der Konventionalstrafe das Recht zu verlangen

  • neben der noch ausstehenden Realerfüllung
  • auch die Bezahlung der Strafforderung

Bei einer solchen Vereinbarung liegt eine sog. kumulative Konventionalstrafe vor; eine stillschweigende Vereinbarung der Kumulation ist zulässig und möglich; im Zweifelfall ist der Sinn der Konventionalstrafen-Abrede durch Auslegung zu bestimmen.

Die Kumulierung der Ansprüche gilt aber nur, wenn

  • der Gläubiger nicht ausdrücklich verzichtet hat
  • der Gläubiger die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes beanstandet und die Erfüllung damit nichtvorbehaltslos annimmt
    • vorbehaltslose Annahme der nicht eingehaltenen Erfüllung bewirkt den Untergang der Konventionalstrafen-Forderung
    • Ausnahme: versteckte Mängel (vgl. BGE 97 II 350 + 354).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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