LAWINFO

Konventionalstrafe

QR Code

Kumulative Konventionalstrafe

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Parteien der Hauptverpflichtung steht es frei zu vereinbaren (vgl. OR 160 und OR 161), dass der Begünstigte der Konventionalstrafe das Recht zu verlangen

  • neben der noch ausstehenden Realerfüllung
  • auch die Bezahlung der Strafforderung

Bei einer solchen Vereinbarung liegt eine sog. kumulative Konventionalstrafe vor; eine stillschweigende Vereinbarung der Kumulation ist zulässig und möglich; im Zweifelfall ist der Sinn der Konventionalstrafen-Abrede durch Auslegung zu bestimmen.

Die Kumulierung der Ansprüche gilt aber nur, wenn

  • der Gläubiger nicht ausdrücklich verzichtet hat
  • der Gläubiger die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes beanstandet und die Erfüllung damit nichtvorbehaltslos annimmt
    • vorbehaltslose Annahme der nicht eingehaltenen Erfüllung bewirkt den Untergang der Konventionalstrafen-Forderung
    • Ausnahme: versteckte Mängel (vgl. BGE 97 II 350 + 354).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.