Verbotene Tätigkeit
Die einschränkende Abrede kann sowohl die direkte als auch die indirekte Konkurrenzierung umfassen:
- Betrieb eines Konkurrenzunternehmens, auch durch „Strohmann“
- Teilnahme an einem Konkurrenzunternehmen
Interessenabwägung
Es gilt zu beachten:
- Die berufliche Entfaltungsfreiheit kann nur soweit beschränkt werden, als dies durch die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers gedeckt ist (vgl. OR 340a Abs. 1)
- Als Gegenleistung kann eine Karenzentschädigung (erhöhter Lohn oder ein Einmalzahlung) in Betracht kommen.
Objektive Grenzen
Es darf das Konkurrenzverbot nicht weiter reichen als der effektive Geschäftsradius des Arbeitgebers, in den der Arbeitnehmer Einblick erhielt. Es ist daher in dreierlei Hinsicht zu beschränken:
- geografische Begrenzung » Begrenzung nach Ort
- inhaltliche Begrenzung » Begrenzung nach Gegenstand
- zeitliche Begrenzung » Begrenzung nach Zeit
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