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Konkurrenzverbot

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Inhalt

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verbotene Tätigkeit

Die einschränkende Abrede kann sowohl die direkte als auch die indirekte Konkurrenzierung umfassen:

  • Betrieb eines Konkurrenzunternehmens, auch durch „Strohmann“
  • Teilnahme an einem Konkurrenzunternehmen

Interessenabwägung

Es gilt zu beachten:

  • Die berufliche Entfaltungsfreiheit kann nur soweit beschränkt werden, als dies durch die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers gedeckt ist (vgl. OR 340a Abs. 1)
  • Als Gegenleistung kann eine Karenzentschädigung (erhöhter Lohn oder ein Einmalzahlung) in Betracht kommen.

Objektive Grenzen

Es darf das Konkurrenzverbot nicht weiter reichen als der effektive Geschäftsradius des Arbeitgebers, in den der Arbeitnehmer Einblick erhielt. Es ist daher in dreierlei Hinsicht zu beschränken:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Vorbehalt / Disclaimer

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