In einem qualifizierten Arbeitszeugnis sind längere Zeitunterbrüche zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses erheblich sind und ihre Nichterwähnung einen falschen Eindruck über die dabei erworbene Berufserfahrung entstehen lässt.
Im Falle zu erwähnender Arbeitsunterbrüche sind auch die Abwesenheitsgründe anzuführen.
Die Beschwerdeführerin war während 11 Monaten ihrer insgesamt 24 Monate dauernden Anstellung abwesend, weshalb die Abwesenheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden darf.
Die Beschwerdegegnerin (eine Stadtverwaltung) wählte im drittletzten Zeugnis-Absatz folgende, von der Beschwerdeführerin vor Bezirksrat erfolglos beanstandete Formulierung:
«Ab November 2017 bis heute war A aus schwangerschafts- und später aus krankheitsbedingten Gründen teilweise bzw. ganz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Während dieser Zeit bezog sie den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen unbezahlten Urlaub.»
Da die Abwesenheit allein in der Schwangerschaft und der Mutterschaft der Beschwerdeführerin gründete, erschien die zusätzliche Nennung von Krankheit als Abwesenheitsgrund nicht als angebracht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde daher teilweise gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.11.2019, VB.2019.00414 (nicht rechtskräftig)
Mehr: VB.2019.00414 (URT.2019.21266) | vgrzh.djiktzh.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam