LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Baubedingte Zufahrtssperre zu Autobahnraststätte: Enteignungsentschädigung?

Datum:
09.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Autobahn, Nachbarrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

NSG 7 und NSG 39; EntG 5; ZGB 679a und ZGB 684

Einleitung

Zwischen den Parteien war die Entschädigung für die geschäftlichen Einbussen einer Autobahnraststätte strittig, weil infolge Bauarbeiten die Raststätten-Zufahrt gesperrt worden war.

Verfahrensbeteiligte:

E.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen, Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 8

Gegenstand: Enteignung; Entschädigungsansprüche wegen Bauarbeiten.

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Juli 2017 (A-3637/2016, A-3641/2016).

Sachverhalt

„A. Der Kanton Solothurn begründete mit öffentlicher Urkunde vom 21. September 1967 ein selbständiges und dauerndes Baurecht für den Bau und Betrieb der Raststätte Gunzgen Nord an der Nationalstrasse A1/A2. Mit Nachtrag vom 28. Juni 1994 wurde der Baurechtsvertrag zwischen dem Kanton und der damaligen Inhaberin des Baurechts neu gefasst. Danach hat das Baurecht eine Laufzeit bis Ende 2024. Die E. AG ist derzeit Inhaberin dieses Baurechts.

B. Die Kantone Aargau und Solothurn reichten am 28. August 2007 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Ausbau der A1/A2 zwischen den Verzweigungen Härkingen und Wiggertal von vier auf sechs Fahrstreifen ein. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter anderem Baurechtsinhaberinnen für die Raststätten Gunzgen Nord und Gunzgen Süd – so auch die Rechtsvorgänger der E. AG – Einsprache. Sie verlangten für die Dauer der auf ein Minimum zu reduzierenden projektbedingten Sperrung der Raststättenzufahrt die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche und volle Entschädigung bzw. die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, eventualiter des Kantons Solothurn. Das UVEK erteilte am 11. Januar 2010 die Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt mit Auflagen.“

Prozess-History

„C. Nach dem Abschluss der Rechtsmittelverfahren über die Plangenehmigung überwies das UVEK die Entschädigungsforderungen für die Autobahnraststätten Gunzgen Nord und Gunzgen Süd an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 8 (im Folgenden: Schätzungskommission). Bei dieser Behörde wurden die Verfahren einstweilen sistiert. Die Sistierung wurde am 30. März 2015 aufgehoben. Der Gegenstand der Verfahren wurde vorerst auf die Frage beschränkt, ob grundsätzlich eine Entschädigungspflicht bestehe. Für den Entscheid über diese Frage setzten die Parteien den Präsidenten der Schätzungskommission gemäss Art. 60 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) als Einzelrichter ein. Mit Urteil vom 9. Mai 2016 wies dieser die Entschädigungsforderungen sämtlicher Ansprecher bei den beiden Raststätten ab.

D. Die E. AG erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Enteigneten bei der Raststätte Gunzgen Süd gelangten parallel dazu ebenfalls mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 18. Juli 2017 ab.

E. Hiergegen führt die E. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht bestehe.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung.“

Weitere Detail-Informationen zum Prozessverlauf siehe lit. F und G.

Erwägungen

Das Nationalstrassenrecht lässt – analog des privaten Sachenrechts – die Schaffung eines selbständigen und dauernden Baurechts als eigenständiges Grundstück für den Betrieb einer Raststätte oder einer Tankstelle als Nebenanlage zu. Dem Konzessions- bzw. Baurechtsinhaber kommt die Befugnis zu, selbständig nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend zu machen.

Gemäss der Rechtsprechung kann in folgenden Fällen vom Bestehen einer Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen aufgrund von

  • Bauarbeiten oder
  • übermässigen vorübergehenden Immissionen

ausgegangen werden:

  • bei einer Beeinträchtigung von längerer Dauer
    • Richtwert: mehr als ein halbes Jahr
  • bei erheblichen positiven oder negativen Immissionen
    • Lärm
    • Staub
    • Zugangserschwernisse
  • bei einer erheblichen Umsatzeinbusse
    • 20 – 30 % als Richtlinie
  • bei einem erheblichen Zusatzaufwand
    • Reinigung.

Das Bundesgericht rekapitulierte die zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücke und erwog, dass bei der Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.

Die bundesgerichtlichen Erwägungen ergaben zudem folgendes:

  • Anwendbares Recht bei der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen aus Bauarbeiten für ein öffentliches Werk
    • Analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten
  • Möglichkeit einer übermässigen Beeinträchtigung bei Bauarbeiten trotz Weiterführung des Raststätten-Betriebs
    • Duldung aller Nachteile aus Strassenarbeiten gehört nicht zum gewöhnlichen finanziellen Risiko einer Autobahnraststätte
  • Sondervorteile aus Strassenkapazitätserhöhung
    • Die Vergrösserung von Strassenkapazität und Kundenkreis nach Abschluss der Bauarbeiten sind als Sondervorteile erst bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen
  • Prüfung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs
    • Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen
    • Der enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch in Bezug auf eine Raststätte besteht wie folgt:
      • Unabhängigkeit von der Frage, ob der Reihe nach alle Raststätten an einer Nationalstrasse von den Immissionen betroffen waren, und
      • Prüfung der Auswirkungen über die Dauer der Immissionen hinaus
  • Feststellung der Entschädigungspflicht
    • Im konkreten Fall ergab die Prüfung der einzelnen Faktoren folgendes:
      • Erhebliche, das normale Betriebsrisiko einer Autobahnraststätte übersteigende Umsatzeinbussen
      • Grundsätzliche, im Baurechtsvertrag nicht wegbedungene Entschädigungspflicht aus den Strassenarbeiten.

Zu erörtern war schliesslich, gegen welches Gemeinwesen bzw. welche Behörde sich der enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch richte. Die Frage der Enteignerstellung ist von der Eidgenössischen Schätzungskommission noch zu prüfen. Je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärungen müsse das Verfahren mit dem Kanton Solothurn oder dem Bund weitergeführt werden.

Entscheid

  1. Teilweise Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
  2. Aufhebung einer Dispositivziffer und Feststellung, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht besteht
  3. Rückweisung an die Eidgenössische Schätzungskommission zur Neubeurteilung
  4. Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner, der die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat.

Quelle

BGer 1C_485/2017 vom 23.04.2019   =   BGE 145 II 282 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.