Die Präsentation der Dienstbarkeits-Arten dient vor allem dem „Zurechtfinden“ in der vielseitigen Welt der Dienstbarkeiten. Bei Errichtung, Rechte und Pflichten, Auslegung und Untergang der Dienstbarkeiten hilft die Zuordnung nach Inhalt, Berechtigung und das Verhältnis untereinander nicht sehr viel.
Typenfixierung
Für die übrigen Dienstbarkeiten gilt die sog. „Typenfixierung“. Sie sind thematisch in vielfältiger Gestalt anzutreffen und werden nachfolgend nur mit entsprechenden Beispielen behandelt.
Überblick
Die Strukturierung im Überblick:
Dienstbarkeitsinhalt
- Gesetzlich besonders geregelte Dienstbarkeiten
- Nutzniessung [ZGB 745 – ZGB 775]
- Wohnrecht [ZGB 776 – ZGB 778]
- Baurecht
- Überbaurecht [ZGB 674]
- Leitungsbaurecht [ZGB 676]
- Gewöhnliches Baurecht [ZGB 675, ZGB 779 – ZGB 779l]
- Quellenrecht [ZGB 704 Abs. 2 + ZGB 780]
- Übrige Dienstbarkeiten [ZGB 730 – ZGB 744 + ZGB 781]
Berechtigungsart
- Grunddienstbarkeiten
- Personaldienstbarkeiten
- Reguläre Personaldienstbarkeiten
- weder vererblich noch übertragbar
- Irreguläre Personaldienstbarkeiten
- = Übrige Personaldienstbarkeiten
- nicht unablösbar mit einer Person verbunden
- Dienstbarkeit vererblich und übertragbar
- wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren bei Baurecht und Quellenrecht
- wenn die Parteien dies vereinbaren bei allen anderen Personaldienstbarkeiten, die denselben Inhalt haben können wie eine Grunddienstbarkeit
- Selbständige und dauernde Personaldienstbarkeiten
- nicht als Grundstück ins Grundbuch aufgenommene PD
- als Grundstück ins Grundbuch aufgenommene PD
- = Übrige Personaldienstbarkeiten
- Reguläre Personaldienstbarkeiten
Verhältnis von Dienstbarkeitsinhalt und Berechtigungsart
Regelfall
Sämtliche „Inhalte“ von „Grunddienstbarkeiten“ können auch als „irreguläre Personaldienstbarkeit“ begründet werden
Anwendungsbeispiele
- Baurecht (vgl. BGE vom 06.08.1985, in: Pra 1986 Nr. 12)
- Quellenrecht (vgl. allgemein BGE 91 II 190 ff., BGE 100 II 195 ff.)
- betreffend Umwandlung einer Quellenrechts-Grunddienstbarkeit in ein selbständiges + dauerndes Recht vgl. ZBGR 61 (1980) Nr. 33, S. 228 ff.
- Benützungsrecht an Parkplatz etc.
- Wegrecht als Personaldienstbarkeit, vor allem anzutreffen als sog. Popularservitut zugunsten einer Politischen Gemeinde (vgl. ZBGR 65 (1984) Nr. 30, S. 208 f.)
- Baubeschränkung zugunsten einer Politischen Gemeinde (vgl. ZR 73 Nr. 28)
- Fischereirecht als selbständiges und dauerndes Recht, mit eigenem Grundbuchblatt (BGE 95 II 18)
- Beachte aber auch die Abgrenzung zur Konzession (Einräumung durch den Gewässerinhaber und Problematik der Verselbständigung von Konzessionsrechten)
Diese Polivalenz der als Grunddienstbarkeit begründbaren Rechte ist es denn auch, die immer wieder in der Grundbuchpraxis zu Meinungsverschiedenheiten über die Eintragungsfähigkeit führt.
Alles abgesehen von nachgenannten fixen Ausnahmen
Ausnahmen
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Überbaurecht
- Keine weiteren Ausnahmen möglich (numerus clausus)
- Leitungsbaurecht
- Bundesgericht [BGE 97 II 37 ff. lehnt eine Ausnahmebildung für das Leitungsbaurecht ab
- Keine Ausschaltung der gesetzlichen Beschränkungen [ZGB 730 und ZGB 781]
- ZGB 730
- Leitungsbaurecht