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Grundbuchrecht

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Grundbuch-Gegenstände

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Als Grundstücke im Sinne ZGB 655 bzw. ZGB 943 gelten:

  • Liegenschaften
  • Selbständige und dauernde Rechte
    • nach Bundesrecht
    • nach kantonalem Recht
      • Kooperationsteilrechte
      • Ehehafte Wasser-, Tavernen- und Fischereirechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken

Ausnahmen

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben (ZGB 944 Abs. 1).

Wandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein nicht aufzunehmendes, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen (vgl. ZGB 944 Abs. 2).

Literatur

  • LIVER PETER, SPR V/1, S. 123
  • Gutachten des EGBA vom 19.01.1978 in: ZBGR 1979 S. 234
  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA / NYFFELER FABIA, Die grundbuchliche Behandlung der nicht im Privateigentum stehenden und der dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke nach Art. 944 ZGB – Gleichzeitig ein Beitrag zu den herrenlosen und den öffentlichen Sachen gemäss Art. 664 ZGB, in: ZBGR 97 (2016) 81 ff.

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