VZG 99 Abs. 1 + 2
Die Verkehrswertbestimmung anhand eines gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert als Methode ist in der Praxis anerkannt.
In diesem Sinne kann der Sachverständige dem Ertragswert auch bei der Schätzung eines normalen Einfamilienhauses eine gewisse (untergeordnete) Bedeutung zukommen zu lassen.
Der Sachverständige hatte der fehlenden Fertigstellung des Gebäudes in nachvollziehbarer Weise dadurch Rechnung getragen, dass er vom Verkehrswert in fertigem Zustand bzw. von einem Neubau ausgegangen war und die zu erwartenden Baukosten zur Fertigstellung zwecks Verkehrswertermittlung im heutigen Zustand in einem zweiten Schritt wieder abgezogen hat (zu dieser Vorgehensweise vgl. das Schätzerhandbuch, S. 127 Umbau- und Renovationsobjekte betreffend).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbrauchte, als sie auch unter Berücksichtigung der noch nicht erfolgten Fertigstellung des Schätzobjekts angenommen hatte, die Schätzung des Sachverständigen beruhe auf einem anerkannten Bewertungsmassstab.
Quelle
BGer 5A_692/2017 vom 18.05.2018