Einleitung und Sachverhalt
In Casu ging es um die Glaubhaftmachung einer zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung einer Darlehensschuld durch den betriebenen Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 SchKG).
Schuldner-Vorbringen
Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen für die Handhabung von Verrechnungseinreden auf die analog anwendbare Basler Rechtsöffnungspraxis, wonach nicht einmal Urkunden notwendig seien, sondern die reine Behauptung genügend sei, um die Rechtsöffnung zu verhindern:
- Zweiseitige Verträge + Einwand der nicht oder nicht richtigen Erfüllung
- Gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis werde die Rechtsöffnung bei zweiseitigen Verträgen, wozu auch der Darlehensvertrag gehöre, bereits durch den blossen Einwand des Schuldners der nicht oder nicht richtig erfolgten Vertragserfüllung des Gläubigers verhindert
- Klärung bloss formeller Vollstreckungsfragen
- Diese Praxis bedeute nichts anderes, als dass im Rechtsöffnungsverfahren lediglich formelle Vollstreckungsfragen zu klären seien, mithin nur geprüft werden könne und müsse, ob zumindest glaubhaft vorgebrachte Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung bestünden
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen diese Prozessgrundsätze verstossen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.
Erwägungen der Rechtsmittelinstanz
Besteht ein provisorischer Rechtsöffnungstitel, so obliegt es dem Betreibungsschuldner, rechtsvernichtende Tatsachen glaubhaft zu machen.
Je eindeutiger und desto unbedingter das Schuldbekenntnis des Betreibungsschuldners ist, desto höher sind die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Einwendungen.
Die Rechtsmittelinstanz erwog weiter, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zielführend seien:
- Basler Rechtsöffnungspraxis nur für vollkommen zweiseitige Verträge
- Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis werde bei vollkommen zweiseitigen Verträge die provisorische Rechtsöffnung dann nicht erteilt, wenn der Schuldner behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 119)
- Darlehensvertrag nur unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- Dem hier zwischen den Parteien vereinbarten unverzinslichen Darlehen läge lediglich ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag zu Grunde, d.h. die Leistungen der Parteien stünden nicht in einem Austauschverhältnis
- Darlehenshingabe durch Darlehensgeber erfüllt / keine weiteren Leistungspflichten
- Der betreibende Darlehensgläubiger hatte seine Leistungspflicht aus dem Darlehensvertrag, nämlich die Auszahlung von EUR 18’000.00 an den betriebenen Darlehensnehmer, d.h. den Beschwerdeführer, unbestrittenermassen erfüllt; eine weitere Leistungspflicht des betreibenden Darlehensgläubigers aus dem Darlehensvertrag bestehe nicht
- Durch Darlehensnehmer nicht bestrittene Rückzahlungs-Fälligkeit
- Dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags fällig sei, wurde vom betriebenen Darlehensschuldner nicht bestritten
Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht gelungen sei, sofort glaubhaft zu machen, dass er über eine Verrechnungsforderung verfüge.
Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung in beantragten Umfang zu Recht.
Entscheid
Die Beschwerde war somit unbegründet und daher abzuweisen.
Vgl.
APPENZELL INNERRHODEN, Kantonsgericht, 20.11.2018
KE 25-2018
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 82 SchKG D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / a. Voraussetzungen
- Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Weitere Judikatur
- BGE 136 III 569, Erw. 3.3
- BGE 132 III 480, Erw. 4.1
- ZR 117 (2018) Nr. 35, S. 133 ff.
- ZR 116 Nr. 32, Erw. 5.3 Abs. 2 und 3