StGB 156, StGB 173, StGB 174, UWG 23 Abs. 1 und UWG 3 Abs. 1 lit. a
Einleitung
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafuntersuchungsbehörde im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Restaurants gegen einen Gast, welcher auf Tripadvisor eine negative Leistungsbeurteilung abgab (und zuvor die Rückerstattung des Essenspreises verlangte).
Sachverhalt
Ein Restaurant-Unternehmen (AG) (Beschwerdeführerin) reichte gegen einen ehemaligen Gast (Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige ein.
Der Gast hatte ein Tag nach seinem Restaurantbesuch per e-mail angedroht, dass er auf dem Bewertungsplattform „Tripadvisor“ einen negativen Bericht veröffentliche, falls ihm der Speisepreis nicht zurückerstattet werde. Da die Restaurant-AG den Menüpreis nicht zurückerstattete, veröffentlichte der Gast auf „Tripadvisor“ die negative Bewertung. Er unterstellte dem Restaurant, dass es falsch deklarierten Fisch verkaufe.
Der Gast liess sich einlässlich in seiner Bewertung über die seiner Ansicht nach schlechte Qualität des Fisches (black cod) aus
Die Beschwerdeführerin mass der von der Beschwerdegegnerin 1 veröffentlichten Bewertung auf dem Onlineportal «Tripadvisor» eine Schädigung ihres Geschäftes und dadurch einen ernstlichen Nachteil zu.
Prozess-History
- Keine Anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Beschwerde der Restaurant-AG
- Bestätigung des Nicht-Anhandnahme-Entscheids durch das Obergericht des Kantons Zürich.
Erwägungen
Nach einlässlicher Prüfung lagen folgende Straftatbestände nicht vor:
- Erpressung (StGB 156)
- Üble Nachrede (StGB 173)
- Verleumdung (StGB 174)
- UWG-Verletzung (UWG 23 Abs. 1 + UWG 3 Abs. 1 lit. a)
Nachfolgend die weiteren Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich zusammengefasst:
- Geschäftsschädigungs- und Nachteilzufügungs-Annahme der Restaurant-AG
- Verneinung durch OGZ, u.a. gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin
- lange bestehendes Restaurant, welches im bekannten Gastronomieführer Gault Millau aufgeführt wird
- Restaurant mit ausgezeichnetem Ruf
- Keine Ruf-Beeinflussung durch eine einzelne negative Bewertung auf einem Onlineportal
- Aktuelle Bewertungssituation auf dem Onlineprotal «Tripadvisor»
- 209 Bewertungen für das «A._____»
- 156, mithin drei Viertel, sehr gut und ausgezeichnet
- Zum Publikations-Zeitpunkt der fraglichen Bewertung
- 180 Bewertungen, ebenfalls mehrheitlich sehr gut bis ausgezeichnet (vgl. https://www.tripadvisor.ch/Restaurant_Review-g188113- d697899-Reviews-or30-A._____.html, abgerufen am 14.12.2018)
- Vorhandensein diverser weiterer ähnlicher öffentliche Online-Bewertungs-Plattformen
- Aktuelle Bewertungssituation auf dem Onlineprotal «Tripadvisor»
- Langjährige Erfolgsgeschichte der Beschwerdeführerin, welche auch durch einzelne schlechtere Bewertungen in der Vergangenheit nicht getrübt werden kann, auch seither ohne Einfluss
- Verständiger User lässt sich denn auch durch eine einzelne negative Bewertung auf einer solchen Plattform nicht zu einer Vermögensleistung bestimmen
- Verneinung durch OGZ, u.a. gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin
- Fehlen eines Nachteils …
- Es fehle an der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils, weshalb kein strafbares Verhalten gegeben sei
- Ungeprüft …
- Offenbleiben könne, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Publikation der Bewertung sowieso vornehmen wollte, ober ob sie diese mit der Rückzahlungen der bezahlten Kosten in Zusammenhang stellte
- Einlässliche Äusserung …
- Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in ihrer detaillierten Bewertung einlässlich über die ihrer Meinung nach schlechte Qualität des servierten Fisches (black cod) aus
- Im letzten Halbsatz diesbezüglich zweifelt sie daran, ob es überhaupt black cod gewesen sei
- Diese persönliche Meinungsäusserung erschien jedoch offensichtlich spekulativ und fusste auf keinen erkennbaren Tatsachen
- Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in ihrer detaillierten Bewertung einlässlich über die ihrer Meinung nach schlechte Qualität des servierten Fisches (black cod) aus
- Fehlende Ehrenrührigkeit bei geschäftlicher Kritik
- Es würde sich um eine geschäftliche Kritik handeln, was nicht ehrenrührig sei
- Keine Wettbewerbsverfälschung
- Objektiv betrachtet Nichteignung einer Wettwerbsverfälschung durch die einlässlich Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der publizierten Bewertung
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle.
Die Staatsanwaltschaft habe somit zu Recht in Anwendung von StPO 310 Abs. 1 lit. a eine Untersuchung nicht an Hand genommen.
Dementsprechend war die Beschwerde abzuweisen.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde
- Auferlegung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführerin und Vorabbezug aus der Kaution
- Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 860 (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei die Entschädigung aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen wird; im Mehrbetrag Rückerstattung der Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin
- Mitteilungen
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 18.12.2018
(UE 180205-O/U/BEE)
Weiterführende Informationen
- Urteil vom 18.12.2018 – UE180205-O/U/BEE | gerichte-zh.ch
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