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Reiserecht

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Thomas Cook-Insolvenz: Kundenrechte und Hotelforderungen

Datum:
30.09.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Anzahlung, Betriebseinstellung, Insolvenz, Reiserecht, Vorauszahlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Möglichkeiten der Reisekunden und der Hoteliers

Einleitung

In den vergangenen Tagen überschlugen sich die Negativschlagzeilen zu THOMAS COOK, dem 1841 gegründeten, mehr als 170 Jahre alten, weltgrössten Reiseveranstalter. Der Reisekonzern ist pleite.

Bekanntgegeben wurden in Etappen:

  • Betriebseinstellung (23.09.2019)
  • Verkaufseinstellungen
  • Beförderungseinstellungen (Ausnahme: Condor Flugdienst)
  • Zahlungseinstellungen an die Unterkunftsanbieter.

Vorbehalte siehe nachfolgend unter „Ein erster Überblick“.

Die einen Kunden können nicht in die Ferien reisen. Die anderen Kunden befinden sich in den Ferien und können nicht zurückreisen; es sollen rund 500‘000 bis 600‘000 Reisegäste im Ausland gestrandet sein. Man rechnet mit ca. 150‘000 britischen und ca. 140‘000 deutschen heimkehrwilligen Reisegästen.

In einzelnen Ländern, wo die Hoteliers von Thomas Cook nicht bezahlt wurden, würden die Touristen bis zur Bezahlung der offenen Hotelrechnungen (teils mit Gewalt) festgehalten.

Wie viele Mitarbeiter ihren Job verlieren, ist derzeit nicht abschätzbar. In den Medien kursieren Schätzungen von 21‘000 Mitarbeiter, davon allein rund 9‘000 in Grossbritannien. Ob Arbeitsplätze gerettet werden können, wird sich weisen.

Thomas Cook hat im 19. Jahrhundert die ersten Pauschalreisen in die Schweiz organisiert.

Ein erster Überblick

Der aktuelle Stand per 30.09.2019 (s.e.&o. / ohne Gewähr) sieht im Moment wie folgt aus:

  • UK
    • Für die britischen Thomas Cook-Kunden scheint die Rückreise für’s Erste gesichert
    • Britische Käufer von Pauschalreisen scheinen über einen Branchenfonds, welcher bei einem Touroperator-Kollaps den Hotelaufenthalt und die Rückreise zahle, versichert zu sein
    • Auch wer eine zukünftige Reise buche, werde entschädigt
    • Bei im Ausland festsitzenden Touristen, die nur die Flugreise über Thomas Cook gebucht hätten, springe zunächst der britische Staat ein
      • Es stünden genügend Flugzeuge zur Verfügung, um die Rückführung in den kommenden zwei Wochen abzuwickeln, gab am vergangenen Montag die britische Luftfahrtaufsicht bekannt
      • Mit 45 Chartermaschinen, die nun im Auftrag der britischen Regierung und unter dem Codenamen «Operation Matterhorn» Staatsbürger in die Heimat zurückfliegen, werde die grösste britische Repatriierungsaktion in Friedenszeiten gestartet
      • Voraussichtlicher Kostenpunkt der Rückführungsaktion: £ 600 Mio.
      • Auch Linienfluggesellschaften würden aushelfen
  • Deutschland
    • Die deutschen Töchter der „Thomas Cook Group“ wollten zunächst ohne Insolvenzantrag in Notgeschäftsführung ihre Betriebe weiterführen
    • Dabei ergab sich, dass die Kunden ihre gebuchten und bezahlten Reisen nicht mehr antreten konnten; neue Reisen wurden daher nicht mehr verkauft
    • Am 25.09.2019 sollen Insolvenz angemeldet haben:
      • Thomas Cook GmbH
      • Thomas Cook Touristik GmbH
      • Bucher Reisen
      • Öger Tours GmbH
    • Für weitere deutsche Thomas Cook-Gesellschaften werden Insolvenzanträge geprüft
    • In Deutschland bestehe eine Repatriierungstopf von EUR 110 Mio.; ob die Thomas Cook-Touristen diesen für die Rückreise selber anzapfen dürfen, ist ungewiss
    • Weitere Informationen soll man erhalten können unter:
  • Belgien
    • Gemäss gestriger Medienmittelung rechnet man heute mit einer Insolvenz
    • Als Auffanggesellschaft könnte die neue *Neckermann Reisen“ an den Start gehen
    • Die Thomas Cook-Pleite treffe die Lufthansa-Tochter „Brussels Airlines“ besonders hart
  • Niederlande
    • Der niederländische Zweig des Reiseveranstalters Thomas Cook hat alle gebuchten Reisen storniert
    • Zur Zeit seien nach Angaben von Thomas Cook Netherlands B.V. rund 10 000 Niederländer, die ihre Reise bei dem Unternehmen gebucht hätten, auf Reisen unterwegs
    • Ein Garantiefonds springe ein, so dass diese Urlauber ihre Ferien ungehindert fortsetzen und beenden könnten
  • Österreich
    • Thomas Cook Austria AG, der drittgrößte Reiseveranstalter Österreichs, soll am 25.09.2019 beim Handelsgericht Wien Insolvenz beantragt haben
    • Eine Sanierung erscheine als unmöglich, weshalb eine Unternehmensfortführung nicht angestrebt werde
  • Spanien
    • Die Kanaren und die Balearen sind von der Thomas Cook-Insolvenz besonders betroffen
    • Auf Mallorca mussten einige Kunden gar zweimal zahlen, einmal Thomas Cook vor Reisebeginn und, weil Thomas Cook die Hotelrechnungen noch nicht beglich, das andere Mal den Hotelier in den Ferien
    • Folgen
      • Reisebuchungen für Oktober 2019 werden storniert
      • Gefährdete Arbeitsplätze
  • Thomas Cook Airlines
    • Die Thomas Cook Group Airline Limited ist das der Thomas Cook-Group gehörende Luftverkehrsunternehmen, mit Sitz in Peterborough (UK), bestehend aus 5 Fluggesellschaften, nämlich:
      • Condor Flugdienst (53 Flugzeuge)
      • Thomas Cook Aviation (8 Flugzeuge)
      • Thomas Cook Airlines UK (45 Flugzeuge)
      • Thomas Cook Airlines Scandinavia (12 Flugzeuge)
      • Thomas Cook Airlines Balearics (6 Flugzeuge)
    • Die Airline-Gruppen-Eckdaten sind:
      • Beförderung von 19,1 Millionen Kunden pro Jahr
      • mehr als 120 Reiseziele in der ganzen Welt
      • 9500 Mitarbeiter
      • Die Thomas Cook Group Airlines hatte einen Umsatz von £ 3,5 Mrd.

Schweizerische Thomas Cook-Gesellschaften

Die Schweizerischen Gesellschaften von Thomas Cook sind:

  • Thomas Cook International AG, Poststrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ (Gemeinde Freienbach)
  • Thomas Cook Service AG, Poststrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ (Gemeinde Freienbach)

Abgerufen am 30.09.2019, 08.00 Uhr, scheinen beide Gesellschaften sog. aufrechtstehend zu sein, d.h. nicht in Konkurs oder Nachlassstundung.

Inwieweit Schweizer Reisekunden und insbesondere Pauschalreisende von der Thomas-Cook-Pleite betroffen sind, ist derzeit unklar.

Schweizer Reisende, die bei Gruppengesellschaften buchten, könnten betroffen sein: Neckermann Reisen

Viele Tiroler Hoteliers sollen Verträge mit einer der schweizerischen Thomas Cook-Gesellschaften geschlossen haben; vgl. Thomas-Cook-Pleite: Ungewissheit bei Tiroler Hoteliers | orf.at

Pauschalreise oder nicht?

Im Reiserecht wird unterschieden in:

  • Individualreise
    • Bei Buchung einer Individualreise, d.h. der Reisewillige organisiert seine Reise ohne Reisespezialisten-Beizug und bestellt die Reisedienstleistungen bei den einzelnen Anbietern (Hotels, Restaurantbetriebe, Beförderungsunternehmen usw.) selber, besteht kein Insolvenzschutz
    • hiezu Abgrenzungen Pauschalreiserecht
  • Pauschalreise
    • Bei der Pauschalreise besteht ein sog. Insolvenzschutz
    • Eine Pauschalreise liegt vor, falls eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
      • Beförderung;
      • Unterbringung;
      • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (PRG 1 Abs. 1 / = Legaldefinition)
    • hiezu ferner:
  • Flugtickets
    • Direkt bei der Airline gebuchte Tickets sind wertlos und der Ticketkäufer wird hat keine Aussicht auf Rückerstattung; dies gilt auch für die Thomas Cook Airlines
    • Für die Flugticket-Buchung im Internet, zB über E-Bookers, Expedia, Momondo und andere Dienste, gilt das gleiche; die Internet-Plattformen sind nicht Vertragspartei, sondern nur Vermittler
    • Wurde die Flugreise im Rahmen einer Pauschalreise gekauft, kann der Reisende Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn die Leistungen nicht erbracht wurden
      • Geltendmachung gegenüber dem Reiseveranstalter oder Reisebüro (Vermittler)
      • Das Recht auf Entschädigungsansprüche gilt unabhängig vom Reiseziel, sofern und soweit die Reise in der Schweiz oder in der EU gebucht wurde
    • hiezu Online Travel Agency OTA

Unklare Funktionen von Thomas Cook

Im Falle von Thomas Cook ist die Ausgangslage aus folgenden Gründen kompliziert:

  • Thomas Cook betrieb nicht nur eine Fluggesellschaft
  • Thomas Cook trat auch als Reiseveranstalter auf
  • Thomas Cook handelte (grenzüberschreitend) mit mehreren Tochtergesellschaften.

Bei einer Geltendmachung muss geprüft werden, in welcher Funktion Thomas Cook auftrat, wer Vertragspartner war und, ob eine Pauschalreise vorliegt.

Schweizer Reisekunden / Allgemeines

Die Informationen zugunsten ehemaliger Kunden und Mitarbeiter sind dürftig, weshalb nachfolgend bloss rudimentär die schweizerischen Kundenrechte dargestellt werden können. Der Leser sollte sich stets mit dem aktuellen Stand auseinandersetzen:

  • Information
  • Rescue fare für im Ausland gestrandete Flugpassagiere
  • Buchung bei einem Reisebüro oder Reiseveranstalter
    • Wer die Thomas Cook-Reise über ein Reisebüro gebucht hat, sollte sich mit dem Reisebüro oder dem allenfalls dritten Reiseveranstalter in Verbindung setzen
    • Im Falle einer gebuchten Pauschalreise werden sich Reisebüro oder Reiseveranstalter um eine Aufenthalts- und Rückreisealternative kümmern müssen
    • Der (dritte) Reiseveranstalter ist für diesen Reisemangel verantwortlich und haftet für allfälligen Schadenersatz, sofern und soweit er nicht sofort Ersatzmassnahmen anbietet
    • Reisegarantie / Insolvenzschutz
      • Der Reisende, der eine Pauschalreise bei einem Schweizer Reiseveranstalter gebucht hat, geniesst aufgrund der Vorgabe des Pauschalreisegesetzes (PrG) einen Insolvenzschutz
      • Alles Weitere finden Sie unter:
  • Direktbuchung bei einem schweizerischen Thomas Cook-Unternehmen
      • Da dieses aufrecht steht, wenden sich die Reisekunden an diese Unternehmen (siehe „Schweizerische Thomas Cook-Gesellschaften“, oben)
  • Buchung bei einer Reise-Internetplattform
    • Online-Reiseportale bzw. Online Travel Agencies (OTA) gelten als blosse Vermittler
    • Im Falle einer Reisebuchung über eine solche Internet-Buchungsplattform ist die Rechtslage für den Reisekunden dieselbe wie wenn sie direkt bei der Thomas Cook als Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter gebucht hätte
    • Gleichwohl kann sich eine Rückfrage beim betreffenden Online-Reisevermittler lohnen, v.a. für den Fall, dass er rückversichert ist
  • Ersatz durch Reiseversicherung?
    • Reisekunden von Thomas Cook, die eine Reiseversicherung bzw. eine Annullationsversicherung abgeschlossen haben, wird empfohlen, ihren Versicherungsschutz zu prüfen, gegebenenfalls den Schadenfall beim Reiseversicherer anzumelden und den Versicherungsschutz geltend zu machen
    • Kreditkarten können eine Reiseversicherungsdeckung enthalten, weshalb Reisekunden, die ihre Thomas Cook-Buchung mit einer Kreditkarte bezahlten, prüfen sollten, ob die Reisekosten für nicht erhaltene Leistungen rückerstattet werden
  • Vermittlung durch Reiseombudsmann nur im Verhältnis zu Reisebüro oder Reiseveranstalter
    • Die Reisebranche stellt aus Imagegründen zur Reisestreitigkeits-Schlichtung einen Reiseombudsman zur Verfügung: Können sich Reisender und Reiseveranstalter nicht einigen, darf der Reiseombudsman angerufen werden. Dies gilt auch bei einer Pauschalreise für den Schaden, den der Reisekunde durch die Betriebseinstellung von Thomas Cook erlitten hat.

Schweizer Reisekunden mit Pauschalreise

Der Reisekonsument ist aufgrund der weltweiten Usanz und gestützt auf die schweizerischen ARB-Vorauskasse-Klausel zur Reisepreis-Vorauszahlung verpflichtet.

Die Folge davon ist, dass der Reisekonsument u.a. die Insolvenzrisiken im Falle des Reiseveranstalterkonkurses trägt.

Der Schweizer Reise-Verband (SRV) versucht mit der von der „Zurich Insurance plc“ beauftragten Agentur (siehe unten) insofern eine Lösung zu finden, als die schweizerischen Reisekonsumenten ihre Ansprüche für über Schweizer Reisbüros gebuchte Pauschalarrangements nicht direkt, sondern nur über den Vertriebspartner einreichen und geltend machen können; man sei bereit, einheitliche Formulare bereitzustellen und Informationen weiterzureichen.

Laut SRV sei ohnehin nur anspruchsberechtigt, wer einen „Sicherungsschein“ erhalten habe.

Hoteliers

OR 83 gibt dem Vertragspartner das Recht, die eigene Leistung (Beherbergung + Bewirtung) solange zurückzuhalten, bis ihm vom zahlungsunfähigen Partner die Gegenleistung (Hotel-Fee) sichergestellt ist.

Im Hotelbusiness bringt dieser für das Handelsgeschäft funktionierende Mechanismus praktische Probleme mit sich:

  • Hotelgäste in den Hotelzimmern
    • Der Hotelier kann die Hotelgäste in einem solchen Fall nicht nur rauswerfen (ev. bei Kontingentsverträgen auch ein Hotel-Voucher-Problem)
    • Bei der Bewirtung kann er versuchen, nur gegen Barzahlung aufzutischen
  • Hotelgäste des nächsten Urlauberwechsels
    • Der Reiseveranstalter wird die Sicherstellung nur leisten, wenn er noch nicht in Insolvenz ist und Schadenersatzansprüche des Reisekunden vermeiden will
    • Andernfalls wird es nicht zu einer Sicherstellung kommen und der Hotelier hat einen schmerzlichen Leerstand zu verzeichnen; er ist gehalten, will er seine Ansprüche im Konkursverfahren geltend machen, die sog. Schadensminderung zu betreiben (Suche von Ersatzgästen, ggf. auch zu günstigeren Konditionen, ev. über:

Hotelgäste sind keine Pfänder. Deshalb ist das Festhalten von Touristen, weil ihr Touroperator die Hotelkosten nicht bezahlt hat, alles andere als zulässig.

Art. 83 OR   C. Zeit der Erfüllung / VI. Bei zweiseitigen Verträgen / 2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit

1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

Rückversicherer Zurich Insurance plc

Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Thomas Cook-Kunden und von Thomas Cook nicht bezahlten Hotelanbietern über die Bezahlung der Ferienunterkünfte hat „Zurich Insurance plc“, Niederlassung Deutschland, zugunsten von Thomas-Cook-Pauschaltouristen im Ausland rasch gehandelt. Auf Basis der Buchungsinformationen und ohne Vorlage von Rechnungen sollen die Hotels in den Feriendestinationen nunmehr 50 % der ausstehenden Zahlungen erhalten.

Die „Zurich Insurance plc“, Niederlassung Deutschland, habe die KAERA AG für die Abwicklung der Bezahlung der Hotelunterkünfte beauftragt.

KAERA AG sei unter folgender Adresse erreichbar:

E-Mail-Betrugsmasche

Erste Cyberbetrüger nutzen die Not der Thomas Cook-Kunden um sich zu bereichern:

Diese Cyberbetrüger würden E-Mails als offizielle Nachricht von Thomas Cook mit dem Betreff absetzen:

«Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise.»

In diesem e-mail würden zum Beispiel abgefragt:

  • Passdaten
  • Kreditkartendaten

Thomas Cook erklärte, man habe

«zu keiner Zeit E-Mails dieser Art an Kunden verschickt. Bitte ignorieren Sie diese Mails und löschen diese».

Thomas Cook-Kunden wird geraten, e-mails, deren Absender mit Thomas Cook ausgewiesen würden, mit Vorsicht zu betrachten und ggf. nicht zu öffnen bzw. nicht zu antworten und schon gar keine (persönlichen) Daten zu offenbaren.

Fazit

In Fall „Thomas Cook“ bleibt beim heutigen Wissensstand nur, sich zu informieren, die nach Prioritäten geeignetste Variante zu wählen und im Nachhinein seine Rechte bei möglichen Ersatzpflichtigen geltend zu machen.

Die Reisekundenrechte richten sich nach der Buchungsstelle (Reisebüro bzw. Reiseagentur) und das Quantitativ nach dem Konsumationsstadium (Anzahlung und nicht bzw. bloss teilweise beanspruchte Leistungen) und dem durch Ersatzmassnahmen entstandenen Schaden (Kosten der Ersatz-Carriers bzw. der Ersatzbeherbergung). Auch hier orientiert sich die Schadensgeltendmachung – wie oben dargelegt – nach der Buchungsstelle.

Hoteliers können versuchen, ihre Hotelforderungen ggf. bei der KAERA AG geltend zu machen; ob und inwieweit die KAERA AG für Hoteliers, die mit Schweizer Thomas Cook-Gruppengesellschaften Beherbergungsverträge und Bewirtungsverträge resp. Kontingentsverträge (Allotment Agreements) geschlossen haben, zuständig ist, muss im Einzelfall dort abgeklärt werden.

Im Übrigen darf man gespannt sein, was der von der britischen Regierung in Aussicht gestellte Massnahmenplan für die Thomas Cook-Kunden und –Hoteliers bringt.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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