Bei der Beurteilung der Integration von Einbürgerungsbewerbern hätte nicht ein einzelnes Kriterium ins Zentrum gerückt werden dürfen, vor allem nicht, wenn es nicht so gewichtig ist, dass ihm für sich alleine entscheidende Bedeutung zukommt.
Ein höchstens geringes Manko hatte der Einbürgerungsbewerber bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen. Dieses Manko wurde durch die übrigen Kriterien-Ergebnisse aufgewogen. Alle übrigen Kriterien erfüllte er.
Das Bundesgericht wies daher die Einbürgerungsbehörde Arth (SZ) an, diesem Mann, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
Urteil des Bundesgerichts vom 18.12.2019 (1D_1/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27.01.2020, 12.01 Uhr
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Schweizer Pass | wikipedia.org