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Ordentliche Einbürgerung: Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen-Rechts

Datum:
31.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Einbürgerung, Rechtsgleichheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 8 Abs. 1, BV 9 und BV 38 Abs. 2 / BüG (1952) 14 und 15

Im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die die Gemeinde Arth SZ und die Einbürgerungsbehörde des Kantons Schwyz stellte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung folgendes fest:

Ungleichbehandlung / Verletzung der Rechtsgleichheit

  • Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern.

Eingliederungsvoraussetzungen

Im Einzelnen ging es um das Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen:

  • Keine überzogenen Anforderungen
    • Die Einbürgerungsvoraussetzungen und besonders die Integrationsanforderungen dürften nicht überzogen sein.
  • Erfordernis Gesamtwürdigung
    • Es sei erforderlich, dass eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im konkreten Einzelfall stattfinde.
  • Ausgewogene Beurteilung
    • Es sei eine ausgewogene Beurteilung anzustreben.
  • Kein Missverhältnis bei Würdigung der wesentlichen Kriterien
    • Die Beurteilung dürfe nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen.

Konkreter Fall

Der Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und seit 26 Jahren in Arth wohnt, erfüllte alle Einbürgerungsvoraussetzungen, einzig mit einem gewissen Vorbehalt bei der geografischen und kulturellen Eingliederung. Es lag diesbezüglich ein nur geringes Manko vor, das durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen bzw. kompensiert wurde.

Ergebnis

Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:

  • Die Einbürgerung wegen des geringfügigen geografischen und kulturellen Einbürgerungsdefizits zu verweigern, beruhe auf einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen.
  • Aufgrund einer Gesamtwürdigung sei es daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern.

Die Beschwerde erwies sich als begründet und war gutzuheissen.

Entscheid

  1. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28.11.2018.
    Anweisung an die Einbürgerungsbehörde Arth, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
  1. Kostenfreiheit
  2. Auflage an die Gemeinde Arth, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2’000.– zu entschädigen.
  3. Anweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Verlegung der Kosten und Entschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
  4. Mitteilungen.

Quelle

BGer 1D_1/2019 vom 18.12.2019 = BGE 146 I 49 ff.

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