Vorsorgliche Massnahmen
Die frühere Arbeitgeberin liess ehemaligen Arbeitnehmern, die ein Konkurrenzunternehmen aufbauten, vorsorglich verbieten, Klienten ihrer ehemaligen Arbeitgeberin abzuwerben.
Das Bundesgericht stützt den Massnahme-Entscheid der Genfer Vorinstanz und verneint, dass dadurch den Beklagten ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehe, weil ihnen nicht ihre berufliche Tätigkeit als solches verboten werde.
Quelle
BGer 4A_393/2019 vom 22.10.2019