Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die 2019 vom Zürcher Kantonsrat beschlossene Änderung des kantonalen Sozialhilfegesetzes, wonach Auflagen und Weisungen nicht selbstständig angefochten werden können, abgewiesen. Die beanstandete Bestimmung sei mit der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie vereinbar.
Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14.06.1981 (SHG; 851.1) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
Am 21.01.2019 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Ergänzung dieser Bestimmung mit folgendem Wortlaut:
- «Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.»
Mehrere Organisationen und drei Privatpersonen haben beim Bundesgericht die Aufhebung der neuen Regelung beantragt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in seiner öffentlichen Beratung vom 14.01.2020, soweit es darauf eintrat, mit folgender Begründung, ab:
- Vereinbarkeit der strittigen Bestimmung mit der Rechtsweggarantie von BV 29a, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde habe
- Kein irreparabler Nachteil für Betroffene, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbstständig anfechten könnten
- Rechtmässigkeitsprüfung durch das Gericht im Anfechtungsfall des Endentscheids
- wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder
- wegen weisungsbezogenen Leistungskürzungen
- Rechtmässigkeitsprüfung einer Auflage oder Weisung durch das Gericht wie bei einer sofortigen Zwischenentscheid-Anfechtung
- Würdigung des Umstandes, dass der Regelungstatbestand den schwierigen finanziellen Kontext des Betroffenen beschlägt, welcher durch eine verzögerte Sozialhilfezahlung noch verschärft werde
- Mitberücksichtigung des Verschärfungsaspekts durch aufschiebende Wirkung gegen den zu beanstandenden Entscheid
- Rasche Behandlung durch das Gericht
- Feststellung, dass in speziell gelagerten Fällen – zur Zeit seien keine ersichtlich – wegen einer sozialhilferechtlichen Auflage oder Weisung irreparable Nachteile nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten, aber eine sofortige Anfechtung vor kantonalem Gericht möglich sei.
- Die bloss ungewisse Möglichkeit eines verfassungswidrigen Nachteils in einem besonders gelagerten Einzelfall vermöge ein Eingreifen des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zu rechtfertigen.
Abschliessend stellte das Bundesgericht fest, dass sich auch die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots als unberechtigt erweise.
Urteile des Bundesgerichts vom 14.01.2020 (8C_152/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14.01.2020, 12.41 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Press Mediaplattform BGER | bger.ch