OR 322d
Das Bundesgericht In dieser arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung nutzte das Bundesgericht die Gelegenheit, seine Bonusrechtsprechung nochmals konzis darzustellen (Urteil 4A_230/2019 vom 20. September 2019, E. 3).
- Bemerkenswert ist die Erwägung des Bundesgerichts,dass der Bonus als Gratifikation nur dann in einen Lohnbestandteil umgedeutet wird, wenn die variable Vergütung im Vergleich zum festen Grundsalär keinen akzessorischen Charakter mehr aufweist (E. 4.3.3)
- Wird dagegen eine freiwillige Gratifikation während drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltslos ausgerichtet, wird diese Sondervergütung in eine Gratifikation umgedeutet, auf die Anspruch besteht (E. 3.2.1)
- Gleiches gilt, wenn eine freiwillige Gratifikation jahrzehntelang ausgerichtet wird und der Arbeitgeber nie vom Freiwilligkeitsvorbehalt Gebrauch gemacht hat, obwohl dazu berechtigte Gründe bestanden haben oder wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt sonst zur leeren Floskel verkommen ist (E. 3.2.2)
Quelle
BGE 4A_230/2019 vom 20.09.2019