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PUMA für Getränke: Ungenügender rechtserhaltender Markengebrauch

Datum:
07.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Klassen 32 + 33

Einleitung

Vorliegend war die Frage nach dem rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke strittig.

Der Beschwerdeführerin PUMA SE ist es gegen die Beschwerdegegnerin Refuel AG und die Vorinstanz Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nicht gelungen für ihre Wort-/Bildmarke hinsichtlich der Warenklasse 32 (Getränke) nachzuweisen.

Im Einzelnen:

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin Refuel AG ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 678’335 «MG Puma», deren Eintragung am 24.09.2015 in Swissreg veröffentlicht wurde.

Sie wurde für folgende Waren eingetragen:

„Klasse 32:

  • Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sportgetränke; Gesundheitsgetränke (nicht für den medizinischen Gebrauch); Energiegetränke;

Klasse 33:

  • Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).“

Am 24.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin PUMA SE gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung Nr. 582’886 «Puma (fig.)», mit folgendem Aussehen:

Puma

Erwägungen

Es ergab sich, dass PUMA SE die Markennutzung weder im Wirtschaftsverkehr, im massgebenden Zeitraum noch für die ganze Wort-/Bildmarke glaubhaft machen konnte:

  • Wirtschaftsverkehr = Externer Gebrauch
    • „… Unter markenmässigem Gebrauch ist daher ein Gebrauch im Wirtschaftsverkehr zu verstehen. Ein solcher fehlt bei einer rein betriebs- bzw. gruppeninternen Zeichenverwendung, namentlich dem konzerninternen Gebrauch (…).“ (Erw. 6.1)
  • Zeitraum: Kein ununterbrochener Gebrauch während eines Zeitraums von 5 Jahren
    • „… Der Zeitraum, für den der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Widerspruchsgegnerin den Nichtgebrauch der Marke geltend macht und richtet sich nach Art. 2 MSchV (…) …“ (Erw. 4.1)
    • „… Die Widersprechende muss den Gebrauch ihrer Marke in der Schweiz im relevanten Zeitraum nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (Art. 32 MSchG). Glaubhaftmachen bedeutet, dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (…) …“ (Erw. 6.5)
  • Verwendung bloss des Wortelements PUMA: Keine Gebrauchserhaltung durch getrennte Markennutzung von Wort und Bild
    • „… Eine getrennte Nutzung der einzelnen Elemente einer Wort-/Bildmarke vermag an sich keinen rechtserhaltenden Gebrauch zu begründen (…).“ (Erw. 8.1.1)

Der PUMA SE war es auch mit ihrer Beleglage nicht gelungen, mit den Lieferungen von Getränken an die Betreiberin der PUMA-Betriebsgastronomien einen wirklich markenmässigen Gebrauch glaubhaft zu machen.

  • Es ergab sich nämlich, dass
    • „… im relevanten Zeitraum Waren mit der Bezeichnung «Puma MEDIUM», «Puma NATURELL» und «Puma ApplePlus» von der «Rhön-Sprudel GmbH» an die «BIG oHG» (auf den Rechnungen oft: «BIG, Betriebs Gastronomie») an den Puma Way 1 in 91074, Herzogenaurach bzw. in das Logistikzentrum der «PUMA SE» an der Rudolf Dasslerstrasse 1 in 96132, Schlüsselfeld geliefert wurden. Laut Rechnung vom 13. Oktober 2015 erfolgte eine Lieferung «Puma MEDIUM» und «Puma NATURELL» von der «Rhön-Sprudel GmbH» an die «BIG Eventcatering» in das genannte Logistikzentrum. …“ (Erw. 8.1.1)

Zusammenfassend war festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin PUMA SE anhand der eingereichten Belege nicht gelungen war, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum glaubhaft zu machen.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Verfahrenskosten / Verrechnung der Verfahrenskosten mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
  • Prozessentschädigung
  • Mitteilungen

Quelle

BVGer vom 21.10.2019 (B-6505/2017)

Bildquelle: Logo «Puma» | wikipedia.org

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