Die SP-Schweiz ist derzeit an der Evaluation und Wahl ihres neuen Parteipräsidiums.
Anlässlich der Tagesschau vom 08.02.2020 veröffentliche SRF einen 2.52 Min. langen Bericht:
Grundlagen
Radio und Fernsehen zählen zu den wichtigsten Informationsquellen der Schweizer Bevölkerung und tragen wesentlich zur Willensbildung bei.
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Juli 2016; abgerufen am 09.02.2020)
– Auszug –
Art. 10 Werbeverbote
1 Unzulässig ist Werbung für:
- Tabakwaren;
- alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
- …
- politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
- religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2 Unzulässig sind:
- Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000;
- Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3 Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4 Unzulässig ist Werbung, welche:
- religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
- irreführend oder unlauter ist; c. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5 Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
„Berichterstattung“ und daraus entstehende Fragen
SRF-Mitteilung lässt Fragen aufkommen:
- Kennzeichnung?
- War der Bericht in Aufmachung und Ausführlichkeit als Information zu verstehen?
- Wäre eine deutlichere Kennzeichnung als Information notwendig gewesen oder reicht das Ausstrahlungsforum der „Tagesschau“?
- Interesse des Zielpublikums an einer parteiinternen Präsidiums-Evaluation?
- War der Bericht in Aufmachung und Ausführlichkeit als Information zu verstehen?
- Erkennbarkeit?
- War der Beitrag als (reine) Information erkennbar und verständlich?
- Was musste und durfte das angesprochene Zielpublikum verstehen?
- War der Beitrag als (reine) Information erkennbar und verständlich?
- Einzug von Parteiwerbung im US-amerikanischen Stil?
- Wird hier ausserhalb von Wahlen die parteiinterne Evaluation des Präsidentschaftskandidaten der US-Demokraten imitiert?
Nach einer Einordnung der Beitragselemente bleibt eine schlüssige Antwort, ob eine hinreichende Erkennbarkeit und Erkennungsfähigkeit als Information oder als Partei(schleich)werbung durch das angesprochene Zielpublikum vorlag, offen.
Fazit
Eine Spontanbeurteilung ist hier extrem schwierig! Eine finale Beurteilung. ob eine erlaubte Information oder eine verpönte Schleichwerbung vorliege, sei den Spezialisten vorbehalten.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- Erste Debatte im Kampf um SP-Präsidium | srf.ch
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | admin.ch
Bildquelle: Medien SRF | medien.srf.ch