LAWNEWS

QR Code

Ungerechtfertigte Betreibung als anwaltliche Berufsregelverletzung

Datum:
26.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Anwalt, anwaltliche Berufsregeln, BGFA, Busse, Mediatoren, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Sanktion, Ungerechtfertigte Betreibung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. a + BGFA 17

Einleitung

Anwalt setzte Gerichtsgebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde aus Entbindung vom Berufsgeheimnis gegen den ehemaligen Klienten in Betreibung, die die Aufsichtsbehörde direkt dem Anwaltskunden auferlegte.

Sachverhalt und Prozess-History

I. 

A. Mit Beschluss vom 1. September 2016 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) Dr. iur. A, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf B gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Kosten von Fr. 600.- für diesen Beschluss auferlegte die Aufsichtskommission B. Die in der Folge von B gegen den Beschluss vom 1. September 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2016.00619).

B. Am 4. Dezember 2017 wandte sich B an die Aufsichtskommission und machte geltend, A habe von ihm am 6. November 2017 die Rückvergütung des angeblich im Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die Aufsichtskommission geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- verlangt und ihn für diese Forderung auch betrieben. Nun habe er – B – diesen Betrag doppelt bezahlt, nämlich zunächst am 24. November 2017 an die Aufsichtskommission als Rechnungsstellerin bzw. die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie nach Erhalt des Zahlungsbefehls am 4. Dezember 2017 zusammen mit der noch ausstehenden Honorarforderung über das Betreibungsamt an A. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin am 1. März 2018 ein Disziplinarverfahren und gewährte A hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe das rechtliche Gehör. Mit Beschluss vom 1. November 2018 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2’000.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

II.

Am 13. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. November 2018. Es sei von jeglicher Disziplinierung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Am 21. Dezember 2018 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Beilagen zukommen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. bzw. 18. Januar 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 21. Dezember 2018. Am 22. März 2019 und 30. April 2019 reichte A zusätzliche Unterlagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete auf Stellungnahme.

Erwägungen des VGer ZH

Das VGer ZH erwog zusammengefasst folgendes:

  • Verfahrensart
    • Beim Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (RA-AB) handelt es sich – anders als der Beschwerdeführer Dr. A. meint – um ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren und nicht um ein Verfahren strafrechtlicher Natur
  • Sorgfaltsverletzung des Beschwerdeführers
    • Der Beschwerdeführer Dr. A. hätte sich vor Einleitung des Betreibungsverfahrens nach seiner Berechtigung vergewissern müssen:
      • Einforderungsrecht
        • Berechtigung, den vom Verzeiger B. verlangten Betrag einzufordern
      • Sichtung Dispositiv des Entbindungsentscheids vor unkontrollierter Annahme einer vermeintlichen Praxis
        • Keine blosse Annahme einer (vermeintlichen) Praxis der Beschwerdegegnerin (RA-AB), dass die Verfahrenskosten im Entbindungsverfahren dem gesuchstellenden Anwalt auferlegt würden und diesem das Rückgriffsrecht gegenüber dem Klienten (B.) eingeräumt würde
      • Prüfung trotz Verhalten des Kunden B.
        • Ein allfällig schikanöses Verhaltens des Verzeigers B. befreit den Anwalt nicht, seine Berechtigung prüfen zu müssen
  • Eventualvorsatz
    • Der Beschwerdeführer Dr. A. nahm mangels vorgängiger Abklärungen mindestens im Sinn eines Eventualvorsatzes in Kauf, den Verzeiger B. ohne entsprechende Grundlage zu betreiben
  • Disziplinarisch zu ahndende qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit
    • Die Beschwerdegegnerin (RA-AB) bezeichnete das Vorgehen des Beschwerdeführers Dr. A. daher zu Recht als qualifizierte und demzufolge disziplinarisch zu ahndende Sorgfaltswidrigkeit
  • Sanktion
    • Die von Beschwerdegegnerin (RA-AB) ausgefällte Sanktion (Busse von CHF 2’000.-) war ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde von Dr. A. konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Entscheid des VGer ZH

  • Abweisung der Beschwerde

Nicht rechtskräftig.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung/3. Kammer
Urteil VB.2018.00810 vom 23.10.2019

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.