BGFA 12 lit. a + BGFA 17
Einleitung
Anwalt setzte Gerichtsgebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde aus Entbindung vom Berufsgeheimnis gegen den ehemaligen Klienten in Betreibung, die die Aufsichtsbehörde direkt dem Anwaltskunden auferlegte.
Sachverhalt und Prozess-History
I.
A. Mit Beschluss vom 1. September 2016 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) Dr. iur. A, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf B gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Kosten von Fr. 600.- für diesen Beschluss auferlegte die Aufsichtskommission B. Die in der Folge von B gegen den Beschluss vom 1. September 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2016.00619).
B. Am 4. Dezember 2017 wandte sich B an die Aufsichtskommission und machte geltend, A habe von ihm am 6. November 2017 die Rückvergütung des angeblich im Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die Aufsichtskommission geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- verlangt und ihn für diese Forderung auch betrieben. Nun habe er – B – diesen Betrag doppelt bezahlt, nämlich zunächst am 24. November 2017 an die Aufsichtskommission als Rechnungsstellerin bzw. die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie nach Erhalt des Zahlungsbefehls am 4. Dezember 2017 zusammen mit der noch ausstehenden Honorarforderung über das Betreibungsamt an A. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin am 1. März 2018 ein Disziplinarverfahren und gewährte A hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe das rechtliche Gehör. Mit Beschluss vom 1. November 2018 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2’000.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
II.
Am 13. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. November 2018. Es sei von jeglicher Disziplinierung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Am 21. Dezember 2018 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Beilagen zukommen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. bzw. 18. Januar 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 21. Dezember 2018. Am 22. März 2019 und 30. April 2019 reichte A zusätzliche Unterlagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete auf Stellungnahme.
Erwägungen des VGer ZH
Das VGer ZH erwog zusammengefasst folgendes:
- Verfahrensart
- Beim Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (RA-AB) handelt es sich – anders als der Beschwerdeführer Dr. A. meint – um ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren und nicht um ein Verfahren strafrechtlicher Natur
- Sorgfaltsverletzung des Beschwerdeführers
- Der Beschwerdeführer Dr. A. hätte sich vor Einleitung des Betreibungsverfahrens nach seiner Berechtigung vergewissern müssen:
- Einforderungsrecht
- Berechtigung, den vom Verzeiger B. verlangten Betrag einzufordern
- Sichtung Dispositiv des Entbindungsentscheids vor unkontrollierter Annahme einer vermeintlichen Praxis
- Keine blosse Annahme einer (vermeintlichen) Praxis der Beschwerdegegnerin (RA-AB), dass die Verfahrenskosten im Entbindungsverfahren dem gesuchstellenden Anwalt auferlegt würden und diesem das Rückgriffsrecht gegenüber dem Klienten (B.) eingeräumt würde
- Prüfung trotz Verhalten des Kunden B.
- Ein allfällig schikanöses Verhaltens des Verzeigers B. befreit den Anwalt nicht, seine Berechtigung prüfen zu müssen
- Einforderungsrecht
- Der Beschwerdeführer Dr. A. hätte sich vor Einleitung des Betreibungsverfahrens nach seiner Berechtigung vergewissern müssen:
- Eventualvorsatz
- Der Beschwerdeführer Dr. A. nahm mangels vorgängiger Abklärungen mindestens im Sinn eines Eventualvorsatzes in Kauf, den Verzeiger B. ohne entsprechende Grundlage zu betreiben
- Disziplinarisch zu ahndende qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit
- Die Beschwerdegegnerin (RA-AB) bezeichnete das Vorgehen des Beschwerdeführers Dr. A. daher zu Recht als qualifizierte und demzufolge disziplinarisch zu ahndende Sorgfaltswidrigkeit
- Sanktion
- Die von Beschwerdegegnerin (RA-AB) ausgefällte Sanktion (Busse von CHF 2’000.-) war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde von Dr. A. konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Entscheid des VGer ZH
- Abweisung der Beschwerde
Nicht rechtskräftig.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung/3. Kammer
Urteil VB.2018.00810 vom 23.10.2019
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Art. 17 BGFA Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3 Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil VB.2018.00810 vom 23.10.2019 | vgrzh.djiktzh.ch