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Arbeitsrecht

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Arbeitsverhältnis mit Mindestlaufzeit: Ausserordentliche Auflösung mit kurzer Kündigungsfrist

Datum:
12.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 337

Der Arbeitgeber kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur durch eine fristlose Auflösung vorzeitig beenden. Ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, ist für deren Wirksamkeit nicht entscheidend.

Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag auf die Mindestdauer von einem Jahr. Die Mindestdauer begann nach Ablauf der zweimonatigen Probezeit.

Während der vereinbarten Mindestdauer wirkt ein derartiger Arbeitsvertrag wie ein befristetes Arbeitsverhältnis:

  • Keine Möglichkeit oder Notwendigkeit einer ordentlichen Kündigung
  • Eine einseitige Kündigung während der Mindestdauer – hier durch die Arbeitgeberin – ist einzig mittels fristloser Auflösung aus wichtigem Grund nach OR 337 möglich
    • Ob die ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, ist für ihre Wirksamkeit grundsätzlich belanglos.
    • Obwohl eine ausserordentliche Kündigung fristlos auszusprechen sei, ändere die von der Arbeitgeberin gewählte kurze Frist auf das Ende des Monats nichts an der Qualifikation als fristlose Kündigung.
    • Der Arbeitsvertrag endete so oder so an dem Tag, an dem die Kündigung mitgeteilt wurde.
    • Ein Widerruf der ausserordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, die andere Partei sei mit dem Widerruf einverstanden.
    • Der auf die Einsprache der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung hin erfolgte Widerruf der Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Da die Arbeitgeberin zudem keinen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nennen konnte, erwies sich die Entlassung als ungerechtfertigt.
    • Die Arbeitnehmerin hatte daher:
      • Anspruch auf den entgangenen Lohn bis zum Ende der minimalen Vertragsdauer
      • Anspruch auf eine Entschädigung nach OR 337c

Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde der Arbeitnehmerin gut.

Quelle

BGer 4A_395/2018 vom 10.12.2019

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