Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedeutet:
- Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Kündigung
- nach Ablauf der vereinbarten Dauer bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt
- nach Ablauf von 10 Jahren (zur Vorbeugung vor einer übermässigen Bindung gemäss ZGB 27 (OR 334 Abs. 3)
- bei Erreichen des Rentenalters (als Maximalfrist)
- Keine Kündigung während des Arbeitsverhältnisses
- Eine Kündigung während der Laufzeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig
- Ausschluss der Probezeit
- Ausnahme: ausdrückliche Vereinbarung einer Probezeit (BGE 109 II 449)
- Vorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsvertrages
- Abschätzung der Bindungsdauer
- Vorbereitungsmöglichkeit für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages (zB Stellensuche)
- Kein Kündigungsschutz
- Keine über das Ablaufdatum hinauswirkende Lohnfortzahlungspflicht
Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 10 Jahren
OR 334 Abs. 3
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Minimalfrist
Schliessen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit Minimalfrist, so
- besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
- ist nur die ordentliche Kündigungsfrist während einer bestimmten Zeit ausgeschlossen
- vgl. BGE 110 II 167.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2014, N 17 zu OR 334
Judikatur
- BGer 4A_395/2018 vom 10.12.2019 (fristlose Auflösung eines mit Mindestdauer befristeten Arbeitsverhältnisses)
- BGE 140 I 320
Weiterführende Informationen
- Arbeitsverhältnis mit Mindestlaufzeit: Ausserordentliche Auflösung mit kurzer Kündigungsfrist
- Rachekündigung
- Missbräuchliche Kündigung | missbraeuchliche-kuendigung.ch