OR 261 Abs. 2 lit. a; OR 271a Abs. 3 lit. a; OR 272 Abs. 2 lit. d
Ein dringender Eigenbedarf als Voraussetzung
- für die Durchbrechung der KÜNDIGUNGS-Sperrfrist oder
- für eine vorzeitige KÜNDIGUNG nach der Handänderung
kann nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden.
Das Interesse eines Alleinaktionärs einer Vermietergesellschaft am Bezug der Wohnung kann im Rahmen einer ERSTRECKUNG berücksichtigt werden, wenn auch nicht im gleichen Mass wie der Eigenbedarf einer natürlichen Person.
Siehe auch
BGer 4A_128/2019 vom 03.07.2019
Quelle
LawMedia Redaktion