Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 647 ZGB, Art. 712a ff. ZGB; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 207 Abs. 1 lit. a PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG; § 56 PBV, § 62 Abs. 2 PBV
Einleitung
Im konkreten Fall ging es um die Prüfung der Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation eines einzelnen Stockwerkeigentümers im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bei unterlassener Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den einzelnen Stockwerkeigentümer vor dem Zivilrichter
Sachverhalt
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ in Nottwil LU umfasst zwei Gebäude. An den beiden Gebäuden sollten nach einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Balkone angebaut werden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft reichte das Baugesuch ein. Dagegen erhob u.a. A.________, Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Einsprache.
Der Gemeinderat Nottwil erteilte die Baubewilligung für den Anbau der Balkone an die beiden bestehenden Wohnhäuser, wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die Einsprecher bezüglich der privaten Einsprachepunkte an den Zivilrichter.
Prozess-History
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ ans Kantonsgericht Luzern
Entscheid
Das Kantonsgericht Luzern urteilte wie folgt:
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde unter Änderung von Ziffer 9 des Entscheids des Gemeinderats Nottwil insofern, als das KG LU die Einsprachekosten von Fr. 290.— aufhob
- Abweisung der Beschwerde im Übrigen, soweit darauf eintreten werden konnte.
- Der Entscheid ist mittlerweile rechtskräftig, vgl. BGer-Urteil 1C_407/2019 vom 16.08.2019
Erwägungen
„Das Baugesuch wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht und von den dazu bevollmächtigten Personen unterzeichnet. Die Voraussetzungen, um das Baugesuch zu behandeln und zu prüfen, waren nach den gesetzlichen Vorschriften gegeben. Für die Baubewilligungsbehörde bestanden keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Baugesuch, das gemeinschaftliche Teile betrifft, muss ein einzelner Stockwerkeigentümer sich dem Beschluss der Gemeinschaft beugen. Ficht dieser die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Beschlüsse auf dem Zivilweg nicht an oder werden seine Rechtsbegehren vom Zivilgericht abgewiesen, bleibt ihm der Verwaltungsweg gesamthaft verwehrt. Das gilt ausdrücklich auch für öffentlich-rechtliche Rügen bezüglich der Anwendung von Bau- und Planungsrecht. Denn entscheidend ist, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Bauherrin auftreten kann und ein einzelner Stockwerkeigentümer, der zwangsweise Mitglied dieser Gemeinschaft ist und Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Teilen, kein eigenständiges rechtliches Interesse geltend machen kann. Eine Bauherrschaft lässt sich in einem Baubewilligungsverfahren nicht in einen aktiven, das Bauvorhaben bejahenden Teil und einen passiven, das Bauvorhaben verneinenden Teil «entzweien». Der Gemeinderat hätte folglich – nach hier vertretener Auffassung – mangels schutzwürdigen Interesses insgesamt auf die Einsprache des Stockwerkeigentümers nicht eintreten und namentlich auch die Einwendungen gestützt auf das öffentliche kantonale und kommunale Baurecht nicht prüfen dürfen.“
Quelle
Kantonsgericht Luzern
7H 18 265
vom 23.07.2019
LGVE 2019 IV Nr. 8
Weiterführende Informationen / Linktipps
- LGVE 2019 IV Nr. 8 | gerichte.lu.ch
- BGer 1C_407/2019 vom 16.08.2019 | servat.unibe.ch
- Beschränkte Handlungsfähigkeit
- Baueinsprache