Der Bundesrat hat am 16.04.2020 beschlossen, den „Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz“ auszuweiten.
Eine Entschädigung würden neu auch die Selbständigerwerbenden erhalten, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen seien, weil sie zwar weiterarbeiten dürften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten.
Zudem solle der Anspruch für Eltern, die ihre Kinder mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen müssten, bis zum 20. Altersjahr der Kinder erweitert werden.
Durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seienzahlreiche Selbständigerwerbende mit Erwerbseinbussen konfrontiert, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten sei:
- Vermeidung von existenziellen Schwierigkeiten
- Bisher beschlossene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus würden für Selbständigerwerbende keinen Ausgleich enthalten, was zu existenziellen Schwierigkeiten führen könne
- Härtefälle
- Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes auf Selbständigerwerbende, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen seien
- Voraussetzungen
- AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher als CHF 10 000, aber CHF 90 000 nicht übersteigend (Red.: annahmeweise pro Jahr).
Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende
- Anspruchshöhe
- Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, begrenzt auf
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- CHF 196 pro Tag, also
- CHF 5’880 Franken pro Monat
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- Anspruchsentstehung
- Der Anspruch entsteht rückwirkend
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- ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs,
- frühestens ab 17.03.2020
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- Anspruchsende
- Der Ersatzanspruch endet
- nach zwei Monaten
- spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
- Der Ersatzanspruch endet
- Rückforderungsrecht bei unrechtmässigen Bezügen
- Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.
Erwerbsausfallentschädigung für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen
Eltern, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssten, um ihre (bis 12 J. alten) Kinder – wegen Schulschliessung – betreuen zu können, hätten heute Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz.
Weil die Altersgrenze von 12 Jahren bei Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bereite, setze der Bundesrat bei diesen die Altersgrenze auf 20 Jahre hinauf:
- Anspruchsberechtigte
- Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten würden
- Voraussetzung
- Geschlossene (Sonder-)Schule oder Eingliederungsstätte wegen der Corona-Pandemie
- Anspruchsentstehung
- Anspruchsbeginn ab dem 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien
- frühestmögliche Zeitpunkt für eine Entschädigung
- 19.03.2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit 16.03.2020 geschlossen seien
- Anspruchshöhe
- Bei selbständigerwerbenden Eltern
- Beschränkung des Anspruchs auf 30 Taggelder, analog der Entschädigung für Eltern mit Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
- Bei selbständigerwerbenden Eltern
- Anspruchsende
- Der Erwerbsersatzanspruch ende
- mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
- Bei Eltern von Jugendlichen, die in einer Regelschule integrativ geschult würden und keinen Intensivpflegezuschlag erhielten, ende der Anspruch auf Entschädigung
- nach wie vor mit dem 12. Altersjahr des Kindes.
- Der Erwerbsersatzanspruch ende
Finanzielle Auswirkungen
- Selbständigerwerbenden-Ersatz
- Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle würde bei einer angenommenen Laufzeit von 2 Monaten auf CHF 1,3 Mrd. geschätzt
- Ausweitung Erwerbsausfallentschädigung an die Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen
- Die Kosten der Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Eltern mit beeinträchtigten Kindern bis 20 Jahre würden bei einer angenommenen Laufzeit von 6 Monaten auf rund CHF 33 Mio. geschätzt.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam