IPRG 166 ff., IPRG 174a Abs. 4 + SchKG 285 ff. – Erfordernis eines Hilfskonkursverfahrens
Umstritten war im konkreten Fall, ob der Beschwerdeführer, der als Insolvenzverwalter des Nachlasses von B.________ auftritt, befugt ist, die definitive Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Die kantonalen Gerichte haben ihm die Prozessführungsbefugnis abgesprochen.
Auch das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass dem ausländischen Insolvenzverwalter im Rechtsöffnungsverfahren mangels Anerkennung des entsprechenden ausländischen Konkursdekretes und mangels Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des schweizerischen Hilfskonkurses effektiv die Prozessführungsbefugnis fehle.
Quelle
BGer 5A_520/2016 vom 19.01.2017= BlSchK 2018, 95 ff.