Zweck
Nach früherem Recht führte jede Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes notwendigerweise zu einem IPRG-Hilfskonkursverfahren. Mit dem anlässlich der Revision des 11. Kapitels des IPRG im Jahre 2018 (in Kraft seit 1.1.2019) neu eingeführten Art. 174a wird neu das Hilfskonkursverfahren – auf Antrag – nur noch dann durchgeführt, wenn dies zum Schutz der privilegierten Gläubiger gemäss Art. 172 Abs. 1 IPRG tatsächlich notwendig ist (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4140).
Wenn es keine privilegierten Gläubiger gibt, kann auf das Hilfskonkursverfahren verzichtet und die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte können der ausländischen Konkursmasse zur Verfügung gestellt werden (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4140).
Achtung
Die im Bundesgesetz (vgl. insbesondere Marginalie zu IPRG 174a) verwendete Terminologie „Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens“ bedeutet nicht, dass es zu gar keinem konkursamtlichen (Hilfs-)Verfahren kommt. Ein sog. „Rumpfverfahren“ findet immer statt; dieses dient
- der Publikation mit Schuldenruf (IPRG 169)
- vgl. Hilfskonkurs: Schuldenruf (Rumpfverfahren)
- dem vorsorglichen Rechtsschutz (IPRG 168)
- o vgl. Anerkennungsverfahren: Sichernde Massnahmen
Weiterführende Literatur:
- MARKUS ALEXANDER R, 1. Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht / Ohne Hilfskonkurs – ein Paradigmenwechsel im internationalen Insolvenzrecht der Schweiz, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, FS für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 221 ff.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung
Zwingende Grundvoraussetzung für den Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkurses ist die rechtskräftige Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes.
Übrige Voraussetzungen: Variante A
Ein Verzicht auf Durchführung des Hilfskonkurses setzt stets voraus, dass (im Rahmen des Schuldenrufes) keine privilegierten Forderungen im Sinne von IPRG 172 Abs. 1 angemeldet worden sind (vgl. Hilfskonkurs/Kollokation).
Haben sich gemäss entsprechender Meldung des Konkursamtes auf den Schuldenruf hin
- weder privilegierte Gläubiger im Sinne von IPRG 172 Abs. 1
- noch übrige Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet,
so kann das Anerkennungsgericht ohne weiteres auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens verzichten (nicht aber auf ein sog. „Rumpfverfahren“ vgl. Hilfskonkurs-Verzicht/Zweck)
Übrige Voraussetzungen: Variante B
Haben sich gemäss entsprechender Meldung des Konkursamtes auf den Schuldenruf hin
- keine privilegierten Gläubiger im Sinne von IPRG 172 Abs. 1 gemeldet,
- jedoch übrige (Kurrent-)Gläubiger im Sinne von SchKG 219 Dritte Klasse mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz,
so muss das Anerkennungsgericht prüfen, ob die Forderungen dieser Kurrentgläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren angemessen berücksichtigt werden.
Das Anerkennungsgericht kann:
- den Verzicht auf die Durch- bzw. Weiterführung des Hilfskonkursverfahrens (nach durchgeführtem „Rumpfverfahren“; vgl. Hilfskonkurs: Schuldenruf (Rumpfverfahren)) – wie im Falle der Überschuss-Verteilung an die ausländische Masse nach durchgeführtem Hilfskonkursverfahren – von der Anerkennung des rechtskräftigen ausländischen Kollokationsplanes abhängig machen
- oder (wenn es die Interessen der Gläubigergesamtheit und die Verfahrenseffizienz als angebracht erscheinen lassen), andere Nachweise der Gleichbehandlung zulassen, z.B. einen Nachweis durch (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4141):
- Gutachten
- Zusicherungen
- Gerichtskenntnis
Antrag
Antragsberechtigung
Berechtigt zum Stellen des Antrags auf Verzicht der Weiterführung des Hilfskonkursverfahrens (nach durchgeführtem Rumpfverfahren) ist ausschliesslich die ausländische Konkursverwaltung.
Merke
Anders als für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sind für den Verzicht auf Durchführung des Hilfskonkursverfahrens nicht antragsberechtigt:
- der Gemeinschuldner («Debtor in possession» / «Schuldner in Eigenverantwortung)
- die Konkursgläubiger
Antrags-Form
Zur Form des Antrags schweigt sich das Gesetz aus. Der Antrag kann grundsätzlich schriftlich als auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit. Schriftlichkeit dürfte insbesondere aufgrund der Internationalität der antragstellenden Behörde Praxis werden.
Antrags-Frist
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
- Der Antrag wird sinnvollerweise gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes gestellt.
- Vor Rechtskraft des Anerkennungsentscheids kann der Antrag nicht an die Hand genommen werden.
Zuständigkeit
Zuständig für den Entscheid, ob auf die Weiterführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden kann, ist das Gericht, welches den Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes fällt.
- Anerkennungsverfahren: örtliche Zuständigkeit
- Anerkennungsverfahren: sachliche und funktionale Zuständigkeit
Entscheid und Rechtsmittel
Das Gericht entscheidet über die Frage, ob
- dem Antrag auf Verzicht auf Weiterführung des Hilfskonkurses stattgegeben werden kann,
- oder mangels Erfüllens sämtlicher Verzichts-Voraussetzungen, dem Antrag nicht stattgegeben werden und damit auf die Weiterführung des Hilfskonkurses nicht verzichtet werden kann.
Es kann seinen Entscheid mit Bedingungen und Auflagen versehen (IPRG 174a Abs. 3). Die Botschaft nennt als Beispiele hierfür (Botschaft BBl 2017 S. 4141):
- Verpflichtung zur Rechenschaftsablage über das Hauptkonkursverfahren
- Verpflichtung zur Information über im Zusammenhang mit dem Hauptkonkursverfahren stehende ausländische Verfahren
- Beschränkung der Befugnisse auf einzelne Vermögenswerte
- Verpflichtung zur Überweisung allfälliger Verwertungs- oder Prozesserträge auf ein Sperrkonto bis zur Vorlage einer Abrechnung
Der Entscheid kann (wie der Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes) innert 10 Tagen mit Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (SchKG 174 analog).
Rechtswirkung
Gibt das Gericht dem Antrag auf Verzicht der Durch- bzw. Weiterführung des Hilfskonkursverfahrens statt, so darf die ausländische Konkursverwaltung „unter Beachtung des schweizerischen Rechts“ sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen (IPRG 174a Abs. 4).