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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Befugnisse bei Hilfskonkurs-Verzicht

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Bei gerichtlich bewilligtem Verzicht der Durchführung des Hilfskonkursverfahrens, bzw. Weiterführung des Hilfskonkursverfahrens nach erfolgtem Rumpfverfahren, darf die ausländische Konkursverwaltung „unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen“ (IPRG 174a Abs. 4).

Befugnisse im Besonderen

Die ausländische Konkursverwaltung ist bei Verzicht auf Durchführung des Hilfskonkursverfahrens insbesondere befugt:

  • die schweizerischen Vermögenswerte ins Ausland zu verbringen (IPRG 174a Abs. 4)
    • beweglichen Sachen: Verkauf/Versilberung am gelegenen Ort in der Schweiz oder am ausländischen Ort des Hauptkonkurses
    • Bankguthaben: Überweisung auf Konto der ausländischen Masse
    • Forderungen gegenüber Drittschuldnern: Inkasso und Überweisung auf Konto der ausländischen Masse
    • Grundstücke: Verkauf (freihändig oder durch freiwillige öffentliche Versteigerung im Sinne von OR 229 Abs. 2)
  • Prozesse zu führen (IPRG 174a Abs. 4), insbesondere Anfechtungsklagen (SchKG 289)
  • Informationen einzuholen
  • verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen (z.B. Betreibung)

Grenzen

Hoheitliches Handeln

Die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung umfassen nicht (IPRG 174a Abs. 4):

  • die Vornahme hoheitlicher Handlungen
  • die Anwendung von Zwangsmitteln
  • das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden

„Beachtung schweizerischen Rechts“

IPRG 174a Abs. 4 setzt die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung unter den Vorbehalt der „Beachtung des schweizerischen Rechts“.

Was nebst den explizit im Gesetz genannten Grenzen (IPRG 174a Abs. 4)

  • Vornahme hoheitlicher Befugnisse
  • Anwendung von Zwangsmitteln
  • das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden

unter diesen Vorbehalt fällt, klärt das Gesetz hingegen nicht.

  • Die Gerichts-Praxis wird diese „Lücke“ zu füllen haben.
  • Sicherlich aber dürfte zu dem von der ausländischen Konkursverwaltung überdies zu beachtenden schweizerischen Rechts, folgendes zu subsumieren sein:
    • der Schweizerische materielle Ordre Public
    • der Schweizerische formelle (verfahrensrechtliche) Ordre Public
    • zwingendes Schweizer Recht
      • zwingendes Arbeitsrecht
      • zwingendes Mietrecht

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