Die ausländische Konkursverwaltung ist die ausländische Behörde, welche gemäss der lex fori concursus, namentlich dem ausländischen formellen Konkursrecht für die Durchführung des (ausländischen) Hauptkonkurses zuständig und entsprechend verantwortlich ist.
Im Falle eines Verzichts auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens (vgl. IPRG 174a Abs. 4) darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des Schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen (zB Prozesse in der Schweiz führen, Vermögenswerte ins Ausland verbringen usw.).
Die ausländische Insolvenzverwaltung ist aber nicht befugt, ohne vorgängige Anerkennung des entsprechenden ausländischen Insolvenzentscheids in der Schweiz eine Betreibung bzw. ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten.
Literatur
- BSK IPRG-BÜRGI, Art. 170 N 10 ff.
- BÜRGI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 f.
- BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 19 f.
- HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 250 SchKG
Judikatur
- BGer 5A_731/2019 / BGer 5A_732/2019 vom 30.03.2021 = BGE 147 III 365 ff. (keine Legitimation des ausländischen Konkursverwalter zur Forderungsanmeldung; auch keine retroaktive Wirkung, wenn ausländischer Konkurs im schweizerischen Hilfskonkursverfahren anerkannt wird)
- BGer 5A_520/2016 vom 19.01.2016 = BlSchK 2018, S. 95 ff. (fehlende Prozessführungsbefugnis eines ausländischen Konkursverwalters ohne vorgängige Anerkennung des Konkursdekretes)
- BGE 141 III 222, 5, S. 22
- BGE 139 III 236, Erw. 4.2, S. 237 ff.
- BGE 137 III 570, Erw. 2, S. 572 ff.,
- BGE 137 III 631 Erw. 2.3, 633 ff.
- BGE 135 III 40Erw. 2.4 und 2.5 S. 43 f.
- BGE 134 III 366, Erw. 9 S. 374 ff.
- BGE 129 III 683, Erw. 5.3 S. 688
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