SchKG 84 und SchKG 88; ATSG 56
Das Betreibungsamt prüft einzig, ob und wann die Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet und beendet worden ist. Gemäss SchKG 88 Abs. 2 hat das Betreibungsamt lediglich formell zu prüfen, ob die einjährige Frist eingehalten ist. – Während dieser Zeit steht die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens still.
Eine überlange Verfahrensdauer wäre vom Betreibungsschuldner zu beanstanden.
Quelle
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 29.03.2019 (BEZ.2019.5 (AG.2019.289) = BlSchK 84 (2020) Nr. 5, S. 38 f.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BEZ.2019.5 (AG.2019.289) | rechtsprechung.gerichte.bs.ch
- Folgen des Rechtsvorschlags
- Rechtsvorschlag
Bildquelle: gerichte.bs.ch