ZPO 117 ff.
Einleitung
In der Praxis stellt sich bei juristischen Personen immer wieder die Frage, ob auch sie Anspruch auf „unentgeltliche Rechtspflege“ besitzen.
Gegenstand der unentgeltlichen Rechtspflege
Die „unentgeltliche Rechtsprechung“ beschlägt folgende Leistungen:
- unentgeltliche Prozessführung (UP)
- Der Staat bezahlt die Prozesskosten bzw. schiesst sie für den Obsiegensfall vor
- unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB)
- Der Staat bezahlt den Rechtsanwalt bzw. schiesst sein Honorar für den Obsiegensfall vor
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
Die Gewährung von UP/URB setzt voraus:
- Mittellosigkeit
- Nicht aussichtsloses Verfahren
- Ausweise über die finanziellen Verhältnisse
Bei juristischen Personen nur in Ausnahmefällen
Juristische Personen haben nur ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung:
- wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt
- wenn neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind
Dabei ist der Begriff der «wirtschaftlich Beteiligten» weit zu verstehen. Der Begriff umfasst:
- die Gesellschafter
- die Organe der juristischen Person
- interessierte Gläubiger.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Voraussetzung für die UP / URP zG einer juristischen Person vorliegen muss:
- Einziges Aktivum
- Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten
- Sicherung der Weiterexistenz der juristischen Person.
Wie so oft im Recht und Justizzugang ist auch hier der individuell konkrete Einzelfall für die Frage entscheidend, ob die juristische Person zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt ist.
Weiterführende Informationen
- Nicht anspruchsberechtigte Personen
- 131 II 306 | relevancy.bger.ch