SchKG 17
Der Beschwerdeführer hatte wegen Täuschung in der Verwertung verspätet Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Möglichkeit einer späteren Beschwerde wegen Täuschung in der Verwertung nur für den Dritten als Ersteigerer und nicht für den kollozierten Gläubiger, der kein Gebot gemacht habe, gelte.
Quelle
BGer 5A_815/2018 vom 10.12.2018 = BlSchK 84 (2020) Nr. 1, S. 19 f.