Die Zulassung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen:
Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 247
- SchKG 246
- SchKG 248
- KOV 59
Vorliegen einer Forderungsanmeldung
- Vgl. Forderungseingabe
- Ausnahme
- „Aufnahme“ der aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt Zinsen (nur laufender Zins) von Amtes wegen [vgl. SchKG 246], auch wenn hiezu keine Forderungseingabe vorliegt
- Forderungserwahrung und Kollokationsentscheid haben trotzdessen zu erfolgen
- Einzelheiten erfordern eine Individual-Beurteilung im konkreten Einzelfall
Vorliegen einer „vorsorglichen Forderungseingabe“
- Abklärung beim Gläubiger, welche Bedeutung er dem Vorbehalt „vorsorglich“ zumesse
- ev. Bereinigung der Forderungseingabe
- ggf. Abweisung
Vorliegen einer unbedingten Forderung
- [vgl. KOV 59 Abs. 2]
- Bei Anmeldung einer bedingten Forderung durch den Gläubiger (unstatthaft; vgl. BGE 56 III 224)
- Konkursverwaltung hat den Gläubiger auf die Unzulässigkeit hinzuweisen
- Androhung an Gläubiger, dass ohne Behebung dieses Mangels die Forderung nicht zur Kollokation zugelassen werde
- ggf. Abweisung
- Keine „Zulassung zur Zeit“
- Vgl. BGE 51 III 198
- Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungszulassung
- Vgl. BGE 96 III 42
- Ausnahme
- Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
- Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2
- Judikatur
- BGE 114 III 112, Erw. 3.b
- BGE 96 III 42
- BlSchK 2006 S. 222, Erw. 3a
Formelle Anforderungen an den Zulassungs-Entscheid
- Unveränderte Zulassung
- Anmeldungsbetrag in den Spalten
- „Angemeldeter Betrag“
- „Zugelassener Betrag“
- Allgemeine Verfügung am Ende des Kollokationsplans
- Keine formelle Individual-Mitteilung an den Gläubiger
- Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
- Anmeldungsbetrag in den Spalten
- Teil-Zulassung (= auch Teilabweisung)
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- „Angemeldeter Betrag“ und
- Niedriger Zulassungsbetrag in der Spalte
- „Zugelassener Betrag“
- Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
- „Bemerkungen“
- Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
- Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
- Vgl. für diese Teilabweisung auch: Abweisungen
- Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- Rang-Zuordnung
- Kein Rang-Antrag des Gläubigers
- Konkursverwaltung bestimmt den massgebenden Rang von Amtes wegen
- Rang-Antrag des Gläubigers
- Rang-Antrag ist korrekt > Zulassung
- Rang-Antrag ist nicht korrekt > Abweisung
- Kein Rang-Antrag des Gläubigers
- Die Zulassungs- und Teilzulassungs-Entscheide werden wie die Abweisungen gemeinsam mit der Auflage des Kollokationsplans eröffnet und mit dessen Rechtskraft endgültig
- Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans gelten alle Forderungsanmeldenden als Konkursgläubiger
Materielle Anforderungen an den Zulassungs-Entscheid
- Klarer, eindeutiger und vorbehaltloser Entscheid der Konkursverwaltung über Zulassung (oder Abweisung) [vgl. BGE 96 III 42]
- bezüglich aller Kollokations-Elemente
- Rang
- Bestand
- Bedingte Forderungen
- Art der Bedingung
- Voraussetzungen für die Teilnahme an der Verteilung
- Bedingte Forderungen
- Höhe
- Unklare Entscheide der Konkursverwaltung sind durch SchKG-Beschwerde anzufechten (Rückweisungsbegehren, zwecks Herstellung eines klaren, mittels Kollokationsklage anfechtbaren Entscheids)
- Vgl. BGE 102 III 89, insbesondere 93, Erw. 2
- Anfechtbarkeit durch jeden Konkursgläubiger
- Ev. diesbezügliche Neuauflegung des Kollokationsplans
- Vgl. BGE 103 III 13, insbesondere 15, Erw. 2; für das Lastenverzeichnis: BGE 105 III 28, 31 f., Erw. 4 (keine klare Aussage zum Umfang der Pfandhaft gemäss KOV 60 Abs. 3 > Ergänzung > Neuauflage)
- bezüglich aller Kollokations-Elemente
- Kein Entscheid unter Vorbehalt
- Kein Entscheid unter Bedingungen
- Berücksichtigung auch von Tatsachen, die zwischen Forderungsanmeldung und Kollokation eingetreten sind
- zB Löschung des Gläubigers im Handelsregister
- zB Untergang der Konkursforderung
- zB Eintritt der Konkursverwaltung in das Rechtsgeschäft zwischen Gemeinschuldner und der Gegenpartei [SchKG 211] und Erfüllung als Massaschuld
- etc.