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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Zulassung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zulassung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen:

Gesetzliche Grundlagen

  • SchKG 247
  • SchKG 246
  • SchKG 248
  • KOV 59

Vorliegen einer Forderungsanmeldung

  • Vgl. Forderungseingabe
  • Ausnahme
    • „Aufnahme“ der aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt Zinsen (nur laufender Zins) von Amtes wegen [vgl. SchKG 246], auch wenn hiezu keine Forderungseingabe vorliegt
    • Forderungserwahrung und Kollokationsentscheid haben trotzdessen zu erfolgen
    • Einzelheiten erfordern eine Individual-Beurteilung im konkreten Einzelfall

Vorliegen einer „vorsorglichen Forderungseingabe“

  • Abklärung beim Gläubiger, welche Bedeutung er dem Vorbehalt „vorsorglich“ zumesse
  • ev. Bereinigung der Forderungseingabe
  • ggf. Abweisung

Vorliegen einer unbedingten Forderung

  • [vgl. KOV 59 Abs. 2]
  • Bei Anmeldung einer bedingten Forderung durch den Gläubiger (unstatthaft; vgl. BGE 56 III 224)
    • Konkursverwaltung hat den Gläubiger auf die Unzulässigkeit hinzuweisen
    • Androhung an Gläubiger, dass ohne Behebung dieses Mangels die Forderung nicht zur Kollokation zugelassen werde
    • ggf. Abweisung
  • Keine „Zulassung zur Zeit“
  • Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungszulassung
  • Ausnahme
    • Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
    • Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2
  • Judikatur

Formelle Anforderungen an den Zulassungs-Entscheid

  • Unveränderte Zulassung
    • Anmeldungsbetrag in den Spalten
      • „Angemeldeter Betrag“
      • „Zugelassener Betrag“
    • Allgemeine Verfügung am Ende des Kollokationsplans
    • Keine formelle Individual-Mitteilung an den Gläubiger
    • Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
  • Teil-Zulassung (= auch Teilabweisung)
    • Anmeldungsbetrag in der Spalte
      • „Angemeldeter Betrag“ und
    • Niedriger Zulassungsbetrag in der Spalte
      • „Zugelassener Betrag“
    • Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
      • „Bemerkungen“
    • Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
    • Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
    • Vgl. für diese Teilabweisung auch: Abweisungen
    • Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
  • Rang-Zuordnung
    • Kein Rang-Antrag des Gläubigers
      • Konkursverwaltung bestimmt den massgebenden Rang von Amtes wegen
    • Rang-Antrag des Gläubigers
      • Rang-Antrag ist korrekt > Zulassung
      • Rang-Antrag ist nicht korrekt > Abweisung
  • Die Zulassungs- und Teilzulassungs-Entscheide werden wie die Abweisungen gemeinsam mit der Auflage des Kollokationsplans eröffnet und mit dessen Rechtskraft endgültig
    • Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans gelten alle Forderungsanmeldenden als Konkursgläubiger

Materielle Anforderungen an den Zulassungs-Entscheid

  • Klarer, eindeutiger und vorbehaltloser Entscheid der Konkursverwaltung über Zulassung (oder Abweisung) [vgl. BGE 96 III 42]
    • bezüglich aller Kollokations-Elemente
      • Rang
      • Bestand
        • Bedingte Forderungen
          • Art der Bedingung
          • Voraussetzungen für die Teilnahme an der Verteilung
      • Höhe
    • Unklare Entscheide der Konkursverwaltung sind durch SchKG-Beschwerde anzufechten (Rückweisungsbegehren, zwecks Herstellung eines klaren, mittels Kollokationsklage anfechtbaren Entscheids)
  • Kein Entscheid unter Vorbehalt
  • Kein Entscheid unter Bedingungen
  • Berücksichtigung auch von Tatsachen, die zwischen Forderungsanmeldung und Kollokation eingetreten sind
    • zB Löschung des Gläubigers im Handelsregister
    • zB Untergang der Konkursforderung
    • zB Eintritt der Konkursverwaltung in das Rechtsgeschäft zwischen Gemeinschuldner und der Gegenpartei [SchKG 211] und Erfüllung als Massaschuld
    • etc.

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